Recognition of training certificates
Short description
General information
Der Beruf der Besamungstechnikerin bzw. des Besamungstechnikerssowie der Eigenbestandsbesamerin bzw. des Eigenbestandsbesamersdarf in der Steiermark nur unter bestimmten Voraussetzungenausgeübt werden. Nach dem Recht der Europäischen Unionoder auf Grund eines Staatsvertrages müssen Angehörigeneines EU-Mitgliedstaates, Angehörigen eines Vertragsstaatesund Drittstaatsangehörigen, dieselben Rechte für denBerufszugang gewährt werden wie Inländerinnen undInländern.
Wollen Sie ihre Ausbildung zur Besamungstechnikerin bzw. zumBesamungstechniker oder zur Eigenbestandsbesamerin bzw. zumEigenbestandsbesamer anerkennen lassen, die Sie in einem anderenEU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat erfolgreichabsolviert haben, müssen Sie einen Antrag an diezuständige Behörde stellen.
Prerequisites
- Staatsangehörigkeit:
- EU-Mitgliedstaat
- Vertragsstaat
- Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Unionoder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für denBerufszugang zu gewähren sind wie Inländerinnen bzw.Inländern
- fachliche Befähigung: erfolgreich absolvierte Ausbildungzur Besamungstechnikerin bzw. zum Besamungstechniker oder zurEigenbestandsbesamerin bzw. zum Eigenbestandsbesamer in einemanderen EU-Mitgliedstaat, Vertragsstaat oder Drittstaat
Hinweis: Weicht die Ausbildung im Herkunftsland ineinem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von denin der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten ab und werden diefür die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nichtbereits durch die Berufserfahrung abgedeckt, kann von derzuständigen Behörde die Ablegung einerEignungsprüfung oder der Besuch eines Anpassungslehrganges ineiner Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen undBesamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen undEigenbestandsbesamer vorgeschrieben werden.
Competent authority
for the service Recognition of training certificates:
Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft
Ragnitzstraße 193
8047 Graz,10.Bez.:Ries
Phone: +43 (316) 877-6903
Fax: +43 (316) 877-6900
Email: abteilung10@stmk.gv.at
Web address: http://verwaltung.steiermark.at
Public office hours
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach telefonischer Vereinbarung
Additional information
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Procedure
Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die Nachweise über die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen sind dem Antrag beizulegen.
Die Landesregierung bestätigt der antragstellenden Person den Empfang der Unterlagen innerhalb eines Monats und teilt ihr gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.
Liegen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen vor, erfolgt die Anerkennung der Ausbildung mit Bescheid. Die Landesregierung kann im Bescheid die Verpflichtung zur Ablegung einer Eignungsprüfung oder die Verpflichtung zur Absolvierung eines Anpassungslehrganges in einer Ausbildungseinrichtung für Besamungstechnikerinnen und Besamungstechniker bzw. Eigenbestandsbesamerinnen und Eigenbestandsbesamer vorschreiben. Diese Möglichkeit besteht dann, wenn sich die absolvierte Ausbildung in einem anderen Land in einem theoretischen oder praktischen Fachgebiet wesentlich von den in der Steiermark geforderten Ausbildungsinhalten unterscheidet und die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse nicht bereits durch die Berufserfahrung abgedeckt sind. Die antragstellende Person hat das Recht, zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung zu wählen.
Über den Antrag auf Anerkennung der Ausbildung entscheidet die Landesregierung ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch binnen vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen.
Required documents
Nachweise über die persönlichen und fachlichenVoraussetzungen, insbesondere:
- Nachweis über die Staatsangehörigkeit
- Nachweis der fachlichen Befähigung:Befähigungsnachweis oder Ausbildungsnachweis, der zur Aufnahmedes Berufes als Besamungstechnikerin bzw. Besamungstechniker oderals Eigenbestandsbesamerin bzw. Eigenbestandsbesamer berechtigt,gegebenenfalls eine Bescheinigung über die von derbetreffenden Person erworbene Berufserfahrung
Costs
1. ENTRY FEE
A fee of EUR 14.30 must be paid for the submission of the application. A fee of EUR 47.30 shall be payable for applications for the grant of power or recognition of a qualification or any other legal requirement to pursue an activity.
2. BEILAGE FEATURES
A fee must be paid for each supplement to be attached to the application. It is EUR 3.90 per din A3 sheet*. If the supplement is larger than a DIN A3 sheet, the fee per sheet of paper is EUR 7.20. The maximum fee is EUR 21.80.
* The law uses the term “arch”, which is paper whose side size does not exceed the size of two by 210 mm x 297 mm in one or both directions.
3. COUNTRY COMMISSION SUPPORT
If official acts of the authorities outside the Office are required for the processing of the application, commission fees shall be paid for this. The amount of the Commission fee for each half hour commenced shall be per participating body.
- for administrative acts of the district administrative authorities: EUR 17.00
- for official acts of other authorities of the country: EUR 23.70
Data protection
I have noted that the data provided by me, as well as any data received by the administration over the course of the preliminary investigation, will be automatically processed as per article 6, para. 1 lit. c and e of the General Data Protection Regulation in accordance with the underlying material laws of the legal process. Furthermore, I am aware that this is for the purpose of executing the legal procedure initiated by me, the granting of regulatory approval and also for the purpose of review. I have read the general information regarding:
- the right to access, rectification, erasure, restriction of processing, withdrawal and objection, as well as on data portability
- the right to lodge a complaint with the Austrian data protection authority
- the responsibilities of the process controller and the data protection officer as per https://datenschutz.stmk.gv.at.
