Reglementierte Gewerbe
Dienstleistungsanzeige
EU/EWR - Staatsangehörige, die in einem anderen EU/EWR - Mitgliedstaat niedergelassen sind und dort eine gewerbliche Tätigkeit befugt ausüben, dürfen diese Tätigkeit vorübergehend und gelegentlich unter den gleichen Voraussetzungen wie Inländerinnen/Inländer in Österreich ausüben. Bei reglementierten Gewerben ist die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit vorher anzuzeigen.
EU/EWR-Berufsqualifikationen - Anerkennungsverfahren
Anerkennung einer Berufsqualifikation die in der EU/EWR- Anerkennungsverordnung enthalten ist.
EU/EWR-Berufsqualifikationen - Gleichhaltungsverfahren
Ist die Anerkennung einer Berufsqualifikation nach der EU/EWR- Anerkennungsverordnung nicht möglich, so kann ein Gleichhaltungsverfahren beantragt werden.
Gewerbe - Anmeldung
Jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die der Gewerbeordnung unterliegt, ist bei der zuständigen Gewerbebehörde des Betriebsstandortes anzumelden. Voraussetzung bei reglementierten Gewerben ist auch der Nachweis der Befähigung: Dieser kann z.B. durch die Berufsanerkennung oder die Berufsgleichhaltung erfolgen.