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Anerkennung

Kurzbeschreibung

Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Anerkennung darf nur erfolgen, wenn die Voraussetzungen (bestimmte Ausbildungsinhalte, qualifiziertes Lehrpersonal, geeignete Räumlichkeiten) erfüllt werden.

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Allgemeine Informationen

Ausbildungseinrichtungen für Sozialbetreuungsberufe (das sind: Diplom-Sozialbetreuerin bzw. Diplom-Sozialbetreuer, Fach-Sozialbetreuerin bzw. Fach-Sozialbetreuer und Heimhelferin bzw. Heimhelfer) bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde. Die Ausbildung an derartigen Ausbildungseinrichtungen muss bestimmten Ausbildungsinhalten entsprechen und es müssen qualifiziertes Lehrpersonal und geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein.

Voraussetzungen

  • die angebotene Ausbildung muss den in den Abschnitten 2 bis 4 des Sozialbetreuungsberufegesetz und den in der Sozialbetreuungsberufegesetz-Ausbildungsverordnung festgelegten Ausbildungsinhalten entsprechen
    Hinweis: Da bundesrechtliche Vorschriften für diese Berufe das Ausbildungsmodul „Unterstützung bei der Basisversorgung“ bzw. eine Lehrgangsordnung für die Pflegehilfe-Ausbildung verpflichtend vorsehen, muss für das Anbieten des Ausbildungsmoduls bzw. die Lehrgangsordnung die Genehmigung des Landeshauptmanns vorliegen.
  • entsprechend qualifiziertes und ausreichendes Lehrpersonal
  • geeignete Räumlichkeiten

Zuständige Stelle

für die Leistung Anerkennung:

Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-5458
Fax: +43 (316) 877-2817
E-Mail: abteilung11@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Anerkennung ist unter Angabe der zu erfüllenden Voraussetzungen schriftlich einzubringen.

Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt, wird das Verfahren zur Anerkennung mit Bescheid abgeschlossen.

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

  • § 18 Abs. 1 i.V.m. §§ 2 bis 12 Sozialbetreuungsberufegesetz
  • Sozialbetreuungsberufegesetz-Ausbildungsverordnung

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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