Entsorgung von Betriebswässern
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Unternehmen, die Betriebswässer über denöffentlichen Kanal entsorgen, müssen vor demKanalanschluss nachweisen, dass sie dadurch weder den Kanal oderdie Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen noch Personengefährden.
Voraussetzungen
Die Entsorgung von Betriebswässern über denöffentlichen Kanal setzt den Nachweis voraus, dass dieseAbwässer:
- weder den Bestand oder den Betrieb der Kanalanlage oder derAbwasserreinigungsanlage beeinträchtigen
- noch Personen gefährden, die für Wartungsarbeitenzuständig sind
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vor dem Kanalanschlussnachgewiesen werden.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Zuständig ist die Baubehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Kanalanlage befindet: die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat.
Verfahrensablauf
Der Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Kanals oder derAbwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung von Personenist bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Stelltdie Behörde fest, dass von den Betriebsabwässern keineGefahr ausgeht, erteilt sie die Bewilligung des Anschlusses an denöffentlichen Kanal mit Bescheid.
Erforderliche Unterlagen
- Nachweis über die Nichtbeeinträchtigung des Kanalsoder der Abwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung vonPersonen
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
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