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Entsorgung von Betriebswässern

Kurzbeschreibung

Unternehmen, die Betriebswässer über den öffentlichen Kanal entsorgen, müssen vor dem Kanalanschluss nachweisen, dass sie dadurch weder den Kanal oder die Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen noch Personen gefährden.

Allgemeine Informationen

Unternehmen, die Betriebswässer über denöffentlichen Kanal entsorgen, müssen vor demKanalanschluss nachweisen, dass sie dadurch weder den Kanal oderdie Abwasserreinigungsanlage beeinträchtigen noch Personengefährden.

Voraussetzungen

Die Entsorgung von Betriebswässern über denöffentlichen Kanal setzt den Nachweis voraus, dass dieseAbwässer:

  • weder den Bestand oder den Betrieb der Kanalanlage oder derAbwasserreinigungsanlage beeinträchtigen
  • noch Personen gefährden, die für Wartungsarbeitenzuständig sind

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen muss vor dem Kanalanschlussnachgewiesen werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Zuständig ist die Baubehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich die Kanalanlage befindet: die Gemeinde bzw. in Graz: der Magistrat. 

Verfahrensablauf

Der Nachweis der Nichtbeeinträchtigung des Kanals oder derAbwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung von Personenist bei der zuständigen Baubehörde einzubringen. Stelltdie Behörde fest, dass von den Betriebsabwässern keineGefahr ausgeht, erteilt sie die Bewilligung des Anschlusses an denöffentlichen Kanal mit Bescheid.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Nichtbeeinträchtigung des Kanalsoder der Abwasserreinigungsanlage und der Nichtgefährdung vonPersonen

Rechtsgrundlagen

§ 3 Abs. 2 Kanalgesetz 1988

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

25.01.2022

 

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