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Psychotherapie - Vorübergehende Dienstleistung - Meldung

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringungeiner psychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich ist schriftlich Meldung zu erstatten.

Onlineformulare

Informationen und Antragsformular

Allgemeine Informationen

Vor der erstmaligen Erbringung einer psychotherapeutischen Tätigkeit im Rahmen der vorübergehenden Dienstleistungserbringung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz schriftlich Meldung zu erstatten.

Es wird ausdrücklich festgehalten, dass eine regelmäßige psychotherapeutische Tätigkeit in Österreich nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung fällt. Eine regelmäßige psychotherapeutische Tätigkeit in Österreich bedarf der Eintragung in die Psychotherapeutenliste des Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gemäß § 34 Psychotherapiegesetz 2024.

Voraussetzungen

Qualifikationsnachweis in der Psychotherapie und Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Abt. VI/A/3
Radetzkystraße 2
1031 Wien
E -Mail -Adresse: anerkennung@sozialministerium.at

Verfahrensablauf

Meldung: postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: Nachprüfung der psychotherapeutischen Qualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer: bis zu vier Monate

Rechtsmittel : Gegen einen abweisenden Bescheid ist eine Beschwerde an das zuständige Landesverwaltungsgericht zulässig, die binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz einzubringen ist. Die Beschwerde hat den angefochtenen Bescheid sowie die belangte Behörde zu bezeichnen. Weiters sind die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Um den Formerfordernissen gänzlich zu entsprechen, muss die Beschwerde letztlich auch noch das Begehren sowie Angaben zur Rechtzeitigkeit enthalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, die bei Vorlage nicht älter als zwölf Monate sein darf, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des angestrebten Berufs als Psychotherapeutin/Psychotherapeut niedergelassen ist, und dass ihr/ihm die Berufsausübung zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis über die einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft erfolgreich absolvierte staatlich anerkannte Ausbildung in der Psychotherapie in beglaubigter Kopie bzw. bei fremdsprachigen Nachweisen in beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache
  • Erklärung über die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
  • Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung gemäß § 50 Psychotherapiegesetz 2024

Alle Dokumente sind dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz in beglaubigter Abschrift (durch Gericht, Notarin/Notar oder allenfalls Gemeindeamt) vorzulegen. Dokumente, die nicht in der Amtssprache Deutsch abgefasst sind, sind mit einer Übersetzung durch eine gerichtlich beeidete Dolmetscherin/einen gerichtlich beeideten Dolmetscher vorzulegen.

Unbeglaubigte Fotokopien oder nicht deutschsprachige bzw. nicht übersetzte Dokumente werden nicht als Nachweise anerkannt.

Kosten

Für schriftliche Erledigungen fallen Gebühren und Abgaben nach dem Gebührengesetz und der Bundesverwaltungsabgabenverordnung an.

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Psychotherapeutin/Psychotherapeut

Rechtsgrundlagen

  • § 34 Psychotherapiegesetz 2024
  • Gebührengesetz
  • Bundesverwaltungsabgabenverordnung

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Letzte Aktualisierung

10. Februar 2025
 

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