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Zahnarzt - Qualifikation - Anerkennung

Kurzbeschreibung

Auf Antrag hat die Österreichische Zahnärztekammer einen in einem EWR-Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis anzuerkennen.

Allgemeine Informationen

Auf Antrag hat die Österreichische Zahnärztekammer einen in einem EWR -Vertragsstaat oder in der Schweizerischen Eidgenossenschaft erworbenen zahnärztlichen Qualifikationsnachweis anzuerkennen. Ohne Anerkennung begehen sowohl die/der Ausübende als auch jene Personen, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung. Daneben kann es zu zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen kommen.

Voraussetzungen

Zahnärztlicher Qualifikationsnachweis, ausgestellt in einem EWR -Vertragsstaat oder in der Schweizer Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

  • Österreichische Zahnärztekammer
    Kohlmarkt 11/6
    1010 Wien
    E - Mail -Adresse: office@zahnaerztekammer.at
  • im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer (Adressen abrufbar auf den Seiten der Österreichischen Zahnärztekammer )

Verfahrensablauf

Antrag: persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren: formale Prüfung der Voraussetzungen, bei Vorliegen aller Voraussetzungen Eintragung in die Zahnärzteliste

Verfahrensdauer: bis zu drei Monate, in Fällen, in denen aufgrund der Richtlinie 2005/36/ EG keine automatische Anerkennung vorgesehen ist, bis zu vier Monate nach vollständiger Vorlage der Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde
  • Meldezettel
  • Bei Namensänderung entsprechender Nachweis (Heiratsurkunde, Scheidungsbeschluss etc. )
  • Nachweis der Staatsangehörigkeit durch Vorlage einer Kopie des Reisepasses, Personalausweises etc.
  • Qualifikationsnachweis für die Ausübung des zahnärztlichen Berufs (aus EWR -Vertragsstaat oder Schweizerischer Eidgenossenschaft)
  • Bei Abschlussurkunden aus dem EU -Ausland: Konformitätsbescheinigung nach RL 2005/36/ EG
  • Bestätigung über die Straffreiheit aus Österreich* und Straffreiheit im Herkunftsstaat* (Strafregisterbescheinigung), (Achtung: im Falle Kroatiens und Sloweniens muss diese ausschließlich durch das Justizministerium ausgestellt werden)
  • Eine Bescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats, dass die Berufsausübung nicht vorübergehend oder endgültig untersagt wurde (Disziplinarregisterbescheinigung)*
  • Ärztliches Zeugnis über die gesundheitlichen Eignung* zur Ausübung des zahnärztlichen Berufes (vorzugsweise einer österreichischen Ärztin/eines österreichischen Arztes für Allgemeinmedizin oder einer Fachärztin/eines Facharztes)
  • Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (falls nicht Muttersprache) auf dem Sprachniveau C1 (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
  • Bestätigung des Dienstgebers (Dienstverhältnis, Dienstort) oder Niederlassungs- bzw. Wohnadresse (Wohnsitzzahnarzt)
  • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (Mindestversicherungssumme: zwei Millionen Euro) bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer
  • Ein Passfoto
  • Sozialversicherungsnummer
  • Angabe des Wohnsitzes und der Post-Zustelladresse

* Bestätigungen dürfen nicht älter als drei Monate sein

Alle Dokumente sind im Original oder in beglaubigter Abschrift der Landeszahnärztekammer vorzulegen. Dokumente, die nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, sind auch in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.

Achtung

Übersetzungen aus Ungarn werden nur anerkannt, wenn sie vom Országos Fordító és Forditáshitelesítö Iroda (OFFI) ausgestellt wurden.

Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von 26,40 Euro zu rechnen (je 13,20 Euro für Bundesabgabe und Zahnärzteausweis).

Zusätzliche Informationen

Dieses Verfahren gilt für folgenden Beruf: Zahnärztin/Zahnarzt

Weitere Informationen finden sich unter Österreichische Zahnärztekammer – Ausbildung im Ausland .

Rechtsgrundlagen

  • §§ 7 , 9 26c , Zahnärztegesetz (ZÄG)
  • Zahnärzte- EWR -Qualifikationsnachweis-Verordnung

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Letzte Aktualisierung

10. Februar 2025
 

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