Navigation und Service
[Alt + 0] - Zum Inhalt[Alt + 1] - Zur Startseite[Alt + 2] - Zur Suche[Alt + 3] - Zur Hauptnavigation[Alt + 4] - Zur Subnavigation[Alt + 5] - Kontakt
EAP
SUCHE
Link zur Startseite
 
  • Über den EAP
  • Verfahren
  • Register-Datenbanken
  • Rechtsbehelfe
  • Berufsliste
  • EU Berufsausweise
  • Helpdesk
  1. Sie sind hier:
  2. EAP
  • Über den EAP
  • Verfahren
  • Register-Datenbanken
  • Rechtsbehelfe
  • Berufsliste
  • EU Berufsausweise
  • Helpdesk
  • Seite vorlesen
    Vorlesen
Vorlesen
  • Seite drucken
    Drucken
  • Weitere Infos
    Infos
Feedback verschicken

Zahnarzt – Vorübergehende Dienstleistung – Meldung

Kurzbeschreibung

Vor der erstmaligen Erbringung einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, die einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.

Allgemeine Informationen

Vorm erstmaligen Erbringen einer zahnärztlichen Dienstleistung in Österreich, das einen vorübergehenden Aufenthalt im Bundesgebiet erfordert, hat die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer der Österreichischen Zahnärztekammer im Wege der Landeszahnärztekammer jenes Bundeslandes, in dem die Dienstleistung erbracht werden soll, schriftlich Meldung zu erstatten. Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend zahnärztliche Dienstleistungen in Österreich zu erbringen.

Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen ist im Einzelfall zu beurteilen, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmäßigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistungserbringung. Die für die Ausübung der Dienstleistung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache müssen vorliegen.

Eine regelmäßige Tätigkeit in Österreich fällt nicht unter die vorübergehende Dienstleistungserbringung, sondern bedarf der Erteilung der allgemeinen Berufsberechtigung.

Voraussetzungen

Berufsqualifikationsnachweis, ausgestellt von einem Mitgliedstaat der EU oder einer sonstigen Vertragspartei des EWR -Abkommens oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft, und Staatsangehörigkeit eines EU -/ EWR -Staates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft

Zuständige Stelle

  • Österreichische Zahnärztekammer
    Kohlmarkt 11/6
    1010 Wien
    E-Mail-Adresse : office@zahnaerztekammer.at
  • im Wege der örtlich zuständigen Landeszahnärztekammer (Adressen abrufbar auf den Seiten der Österreichischen Zahnärztekammer [ → ÖZÄK] )

Verfahrensablauf

Antrag : persönlich, postalisch oder elektronisch

Ermittlungsverfahren : allenfalls Nachprüfung der Berufsqualifikation, sofern erforderlich Ablegung einer Eignungsprüfung vor Erteilung der Berechtigung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung

Verfahrensdauer : in Fällen der automatischen Anerkennung bis zu drei Monate, bei Nachprüfung der Qualifikation bis zu vier Monate

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Bescheinigung der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats, aus der hervorgeht, dass die Dienstleistungserbringerin/der Dienstleistungserbringer rechtmäßig zur Ausübung des zahnärztlichen Berufs niedergelassen ist und dass ihr/ihm die Ausübung des zahnärztlichen Berufs zum Zeitpunkt der Vorlage der Bescheinigung nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist
  • Qualifikationsnachweis
  • Erklärung über die für die Berufsausübung in Österreich erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache auf dem Sprachniveau C1 (gemeinsamer europäischer Referenzrahmen für Sprachen)
  • Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung

Die Urkunden und Bescheinigungen sind im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei nicht deutsch- oder englischsprachigen Urkunden ist zusätzlich eine beglaubigte deutsche Übersetzung vorzulegen. Die Unterlagen dürfen, mit Ausnahme des Berufsnachweises, bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Nicht beglaubigte Fotokopien oder nicht übersetzte Dokumente werden als Nachweise nicht anerkannt. Vorgelegte Originaldokumente werden nach Bearbeitung umgehend retourniert.

Kosten

Es ist mit anfallenden Verwaltungsgebühren in der Höhe von 13,20 Euro zu rechnen (Bundesabgabe).

Rechtsgrundlagen

  • §§ 6 ff , 9 , 26c , 31 Zahnärztegesetz (ZÄG)
  • Zahnärzte- EWR -Qualifikationsnachweis-Verordnung (ZÄ-EWRV)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Letzte Aktualisierung

10. Februar 2025
 

Suche EAP-Portal

EAP-Bundesländer

Verfahren von A-Z

  • EAP: Verfahren von A-Z

Quicklinks

  • Datenschutz
  • EAP: Verfahren von A-Z
  • E-Gov Land Steiermark
  • Europa-Portal
  • Digitales Amt
  • Internet Ombudsstelle
  • Unternehmensservice Portal
  • Verein für Konsumenteninformation
  • Verwaltung Steiermark
  • Die Gemeinden
  • Bezirkshaupmannschaften
  • Zentrale Dienststellen

FAQ - oft gesucht

  • Dienstleistungsanzeige
  • Gewerbeanmeldung
  • Steuern
  • Informationen Sozialversicherung

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

QUICKLINKS:

  • Verwaltung & Serviceportal
  • Dienststellen & Organigramm
  • Bezirkshauptmannschaften
  • Themen & Fachportale
  • Politik
  • News Portal

Finden Sie Ihre Ansprechperson

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf

Übermitteln Sie Beschwerden & Hinweise

Bewerben Sie sich auf unserem Job-Portal

Abonnieren Sie unseren Newsletter

© 2026 Land Steiermark | Impressum | Datenschutz | Barrierefreiheitserklärung | Sitemap
FacebookInstagramLinkedInYoutube

Bildergalerie