Analysebefunde
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
In regelmäßigen Abständen muss eine Analyse von Heilvorkommen erstellt werden und in beglaubigter Abschrift der zuständigen Behörde vorgelegt werden. Alle 20 Jahre ist eine Vollanalyse und alle 5 Jahre eine Kontrollanalyse erforderlich. Eine beglaubigte Ausfertigung des Analysebefunds ist der Landesregierung vorzulegen. Das Original muss zur Einsicht für die sanitären Aufsichtsorgane bereitgehalten werden.
Voraussetzungen
- alle 20 Jahre muss eine Vollanalyse des Heilvorkommens durch ein zugelassenes Institut, ein Laboratorium oder eine Untersuchungsanstalt durchgeführt werden
- alle 5 Jahre muss eine Kontrollanalyse des Heilvorkommens durch ein zugelassenes Institut, ein Laboratorium oder eine Untersuchungsanstalt durchgeführt werden
- jeweils verpflichtende Vorlage beglaubigter Ausfertigungen der Analysebefunde
Hinweis: Analysen von Heilvorkommen dürfen nur von autorisierten Instituten, Laboratorien oder zugelassenen Untersuchungsanstalten erstellt werden.
Zuständige Stelle
für die Leistung Analysebefunde:
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-2502
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: abteilung8@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der zuständigen Behörde muss eine beglaubigteAusfertigung des Analysebefunds übermittelt werden.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
