Anerkennung
Allgemeine Informationen
Heilvorkommen (Heilquellen, Heilpeloide) sind ortsgebundene, natürliche Vorkommen, die auf Grund besonderer Eigenschaften und ohne jegliche Veränderung ihrer natürlichen Zusammensetzung eine wissenschaftlich anerkannte Heilwirkung haben oder erwarten lassen.
Heilvorkommen bedürfen der Anerkennung durch die zuständige Behörde.
Die Anerkennung als Heilvorkommen darf nur vom Eigentümer des Vorkommens beantragt werden.
Hinweis: Gibt es keinen Antrag, kann ein Vorkommen auch von Amts wegen als Heilvorkommen erklärt werden.
Voraussetzungen
Je nach dem, ob ein Heilvorkommen als Heilquelle, als Heilpeloid oder als sonstiges natürliches Vorkommen anerkannt werden soll, müssen spezifische Voraussetzungen erfüllt werden, die durch eine Vollanalyse des Vorkommens und durch ein schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie nachzuweisen sind.
Diese Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Heilquelle:
- ausreichende Ergiebigkeit für therapeutische Anwendung
- spezifische Beschaffenheit oder pharmakologisch in kleinsten Mengen wirksame Inhaltsstoffe
- wissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung
Heilpeloid:
- ausreichendes Vorhandensein
- notwendige physikalische, physikalisch-chemische, oder chemische Eigenschaftenwissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung
Sonstige natürliche Vorkommen:
- wissenschaftlich anerkannte oder erwartbare Heilwirkung ohne Veränderung der natürlichen Zusammensetzung
- bei Grund- und Sickerwässern aus Mooren: zusätzlich zu den Voraussetzungen für Heilpeloide das Vorhandensein kolloidal gelöster organischer Substanzen aus einem anerkannten Heilmoor
- bei radioaktiver Luft für Inhalationen: Vorhandensein von mindestens 1.10 9 Curie Radon pro Liter
Hinweis: Sämtliche Gutachten von Heilvorkommen dürfen nur von autorisierten Instituten, Laboratorien oder zugelassenen Untersuchungsanstalten erstellt werden.
Zuständige Stelle
für die Leistung Anerkennung:
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-2502
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: abteilung8@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Unter Angabe eines eventuellen Eigennamens, der Bezeichnung der örtlichen Lage sowie der für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale erteilt die Behörde einen Anerkennungsbescheid, der in der „Grazer Zeitung Amtsblatt für das Land Steiermark“ kundgemacht wird.
Hinweis: Mit dem Bescheid können Bedingungen und Auflagen zur Sicherstellung der heilkräftigen Wirkung, der bestimmungsgemäßen Benützung und Instandhaltung des Vorkommens erteilt werden.
Erforderliche Unterlagen
- Vollanalyse des Vorkommens, die gesetzlich geregelte Angabenüber die spezifische Beschaffenheit und die Inhaltsstoffe desVorkommens enthält:
- Heilwasseranalyse
- Peloid Vollanalyse
- Gutachten über Radium und Radongehalt
- Sachverständigengutachten eines medizinischen Expertenfür Balneologie, aus dem eine wissenschaftlich anerkannte odererwartbare Heilwirkung hervorgeht
- Lageplan
- Eigentumsnachweis
Hinweis: Die Unterlagen dürfen nichtälter als ein Jahr sein.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
