Vertriebsbewilligung von Produkten
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Der erwerbsmäßige Vertrieb und die Versendung von Produkten eines anerkannten Heilvorkommens zu Heilzwecken dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde erfolgen.
Hinweis: Produkte, die auf Basis einer Vertriebsbewilligung verkauft werden, müssen mit einem Etikett versehen sein. Das Etikett muss den Namen, die balneologische Bezeichnung und die örtliche Lage des Heilvorkommens, eine Kurzfassung der letzten Analyse samt Datum und untersuchender Stelle, anerkannte Indikatoren sowie bei Wässern aus Heilquellen gegebenenfalls den Zusatz von Kohlensäure enthalten.
Hinweis: Als „natürlich abgefüllte Heilwässer“ können nur Wässer von Heilquellen bezeichnet werden, die im natürlichen Zustand zum Versand gelangen und bei denen keinen Kohlensäure beigesetzt wurde.
Voraussetzungen
- Anerkennung als Heilvorkommen
- Nachweis, dass das Produkt eines Heilvorkommens im natürlichen Zustand versand- und lagerfähig ist
- Nachweis, dass weder die Lagerung noch der Versand die chemischen oder physikalischen Eigenschaften eines Produkts derart beeinflusst, dass sich die Heilwirkung maßgeblich ändert
- Nachweis, dass hygienisch und technisch einwandfreie Abfüll-, Aufbereitungs- und Lagerungseinrichtungen vorhanden sind
Zuständige Stelle
für die Leistung Vertriebsbewilligung von Produkten:
Abteilung 8 Gesundheit und Pflege
Friedrichgasse 9
8010 Graz,06.Bez.:Jakomini
Telefon: +43 (316) 877-2502
Fax: +43 (316) 877-3373
E-Mail: abteilung8@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Im Verfahren wird von Amts wegen ein Gutachten des Landeshauptmannes eingeholt, das zum Antrag vom Standpunkt der sanitären Aufsicht Stellung nimmt.
Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde die Bewilligung mit einem Bescheid für den Vertrieb und die Versendung von Produkten eines Heilvorkommens.
Erforderliche Unterlagen
- Anerkennungsbescheid als Heilvorkommen
- schriftliches Gutachten eines medizinischen Experten für Balneologie, mit dem die unter den Voraussetzungen genannten Nachweise (z.B. Versand- und Lagerfähigkeit) erbracht werden
Hinweis: Die Nachweise dürfen nicht älter als ein Jahr sein.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
Feedback & Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
