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Strahlenschutzregister

Kurzbeschreibung

Unternehmen mit einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung sind nach dem Strahlenschutzgesetz verpflichtet, verschiedene Meldungen an die Behörden zu erstatten. Ein Unternehmen muss z.B. jährlich den Besitz von Strahlenquellen oder die beabsichtigte Ein-, Aus- bzw. Durchfuhr radioaktiver Stoffe (siehe Verbringung radioaktiver Stoffe) an das zentrale Strahlenquellenregister beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft melden.

Allgemeine Informationen

Die Zentralen Strahlenschutzregister sind seit dem Jahr 2006 in Betrieb. Es wurde damit die Möglichkeit geschaffen, den strahlenschutzrechtlichen Meldeverpflichtungen online nachzukommen. Seit dem Jahr 2020 muss die Meldung online über die Zentralen Strahlenschutzregister erfolgen. Auf die Strahlenschutzregister haben sowohl die Meldeverpflichteten als auch Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit Zugriff.

Datenbankbetreiber ist das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK).

Der Zugang zu den Zentralen Strahlenschutzregistern erfolgt unter strahlenregister.gv.at ( → BMLUK ) (Zentrales Dosisregister) und edm.gv.at ( → BMLUK ) (Zentrales Quellenregister). Eine Beschreibung zum Vorgehen ist auf strahlenschutz.gv.at ( → BMLUK ) zu finden.

Das Zentrale Quellenregister

Meldepflichtig sind:

  • Inhaberinnen/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung
  • Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung
  • Verwenderinnen/Verwender von bauartzugelassenen Geräten

Zu melden sind umschlossene radioaktive Quellen, herrenlose (also aufgefundene) Strahlenquellen sowie bauartzugelassene Geräte.

Inhaberinnen/Inhaber einer Bauartzulassung haben die Pflicht, das Inverkehrbringen der Geräte zu melden. Das schließt die Meldung der Weitergabe an die Verwenderin/den Verwender ein. Diese Meldung hat unverzüglich zu erfolgen und umfasst nicht nur Geräte, die radioaktive Stoffe enthalten, sondern auch reine Röntgengeräte.

Verwenderinnen/Verwender eines bauartzugelassenen Geräts sind verpflichtet, dieses im Zentralen Quellenregister ( → BMLUK ) zu administrieren. Dazu gehören die Meldungen über den Erhalt und die Weitergabe des Gerätes. Wenn radioaktive Stoffe enthalten sind, muss auch die Verbringung, die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie einen Verlust oder Diebstahl über das Zentrale Quellenregister gemeldet werden.

Bewilligungsinhaberinnen/Bewilligungsinhaber, die Tätigkeiten mit radioaktiven Quellen ausführen, haben für diese Quellen im Zentralen Quellenregister zu melden:

  • die Herstellung,
  • den Bezug,
  • die Rückgabe an die Herstellerin/den Hersteller oder die Lieferantin/den Lieferanten,
  • die Weitergabe innerhalb Österreichs,
  • die Verbringung ins Ausland,
  • die Abgabe als radioaktiver Abfall sowie
  • den Verlust oder Diebstahl.

Das Zentrale Dosisregister

Im Zentralen Dosisregister ( → BMLUK ) werden die Ergebnisse der physikalischen und ärztlichen Kontrolle strahlenexponierter Arbeitskräfte gespeichert.

Daten aus der Dosisermittlung werden von den ermächtigten Dosismessstellen in das Zentrale Dosisregister ( → BMLUK ) übertragen. Dabei handelt es sich beispielsweise um Ergebnisse der Personendosimetrie, Inkorporationsüberwachung oder Dosisermittlung für fliegendes Personal. Voraussetzung ist, dass die Inhaberin/der Inhaber der strahlenschutzrechtlichen Bewilligung die Angaben zum Unternehmen und zur strahlenexponierten Arbeitskraft vollständig an die Messstelle weitergegeben hat.

Ermächtigte Ärztinnen und Ärzte, arbeitsmedizinische Dienste und Krankenanstalten, die Untersuchungen gemäß Allgemeiner Strahlenschutzverordnung durchführen, übertragen die Ergebnisse der gesundheitlichen Beurteilung in die Datenbank.

Inhaberinnen/Inhaber einer Genehmigung für die Beschäftigung externer Arbeitskräfte erhalten Zugang zum Zentralen Dosisregister ( → BMLUK ) . Dieser wird benötigt, um Strahlenschutzpässe online zu beantragen und zu administrieren (zum Beispiel Eintragung der monatlichen Dosisbilanzierung). Der Strahlenschutzpass ist nur mehr für im Ausland tätige externe Arbeitskräfte verpflichtend und kann für strahlenexponierte Arbeitskräfte der Kategorie A oder B ausgestellt werden.

Voraussetzungen

Registrierung im Zentralen Quellenregister

  • als Inhaberin/Inhaber einer strahlenschutzrechtlichen Bewilligung
  • als Inhaberin/Inhaber einer Bauartzulassung
  • als Verwenderin/Verwender eines bauartzugelassenen Geräts

Registrierung im Zentralen Dosisregister

  • als Genehmigungsinhaberin/Genehmigungsinhaber für Arbeiten externer Arbeitskräfte, sofern diese Arbeiten im Ausland durchgeführt werden und die externen Arbeitskräfte Strahlenschutzpässe benötigen
  • als ermächtigte Dosismessstelle
  • als ermächtigte Ärztin/ermächtigter Arzt

Zuständige Stelle

Die Strahlenschutzregister werden vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ( → BMLUK) geführt.

Kontakt: strahlenregister@bmluk.gv.at

Verfahrensablauf

Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister bedarf keines behördlichen Verfahrens – außer der einmaligen Registrierung und Freischaltung durch die zuständige Stelle.

Die Registrierung erfolgt unter strahlenregister.gv.at ( → BMLUK ) (Zentrales Dosisregister) bzw. edm.gv.at ( → BMLUK ) (Zentrales Quellenregister).

Kosten

Die Nutzung der Zentralen Strahlenschutzregister ist gebührenfrei.

Zusätzliche Informationen

  • Zentrales Dosisregister (strahlenregister.gv.at) ( → BMLUK )
  • Zentrales Quellenregister (edm.gv.at) ( → BMLUK )
  • strahlenschutz.gv.at ( → BMLUK )
  • Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft ( → BMLUK)

Rechtsgrundlagen

  • §§ 77 , 78 , 79 , 81 , 82 , 84 , 88 , 91 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
  • §§ 26 , 27 , 33 , 35 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)

Schutz vor Radon am Arbeitsplatz:

  • §§ 98 , 99 , 100 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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