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Freigabe und Ableitung von radioaktivem Material

Kurzbeschreibung

Die Freigabe sowie die Ableitung ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktive Stoffe mit sehr geringen Radioaktivitätswerten zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass diese Stoffe einer weiteren Strahlenschutzüberwachung bedürfen. Voraussetzung dafür ist das Erfüllen bestimmter Kriterien und die Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.

Allgemeine Informationen

Die Freigabe sowie die Ableitung von radioaktivem Material ermöglichen es einem Unternehmen, radioaktives Material mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt zu verwerten, zu verwenden oder an die Umwelt abzugeben, ohne dass dieses Material einer weiteren Überwachung bedarf. Voraussetzung dafür ist das Erfüllen bestimmter Strahlenschutzkriterien und eine Bewilligung durch die Strahlenschutzbehörde.

Erfüllen die radioaktiven Materialien nicht die Voraussetzungen für die Freigabe oder Ableitung, müssen
sie als radioaktive Abfälle entsorgt werden.

Freigabe von radioaktivem Material

Als Freigabe bezeichnet man die Entlassung von radioaktiven Materialien mit sehr geringem Radioaktivitätsgehalt aus der strahlenschutzbehördlichen Kontrolle. Üblicherweise handelt es sich dabei um radioaktive Materialien, die im Rahmen der Tätigkeiten anfallen und nicht mehr benötigt werden. Die Freigabe von radioaktivem Material erfolgt auf Antrag an die Behörde.

Sobald die von der zuständigen Behörde festgelegten Freigabekriterien erfüllt sind und die Freigabe durch die Strahlenschutzbehörde bewilligt wurde, gelten die betroffenen Materialien nicht mehr als radioaktiv. Ab diesem Zeitpunkt bedürfen diese Stoffe keiner weiteren Strahlenschutzüberwachung.

Unterschieden wird zwischen der uneingeschränkten und der eingeschränkten Freigabe. Ausschlaggebend für diese Unterscheidung sind die in § 111 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV) festgelegten Voraussetzungen bzw. die in Anlage 1 AllgStrSchV festgelegten Freigabewerte.

  • Uneingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist keiner behördlichen Einschränkung unterworfen.
  • Eingeschränkte Freigabe: Eine allfällige künftige Nutzung der freigegebenen Materialien ist behördlichen Einschränkungen unterworfen ( z.B. Art der Deponierung, Beschränkung für Arten der Verwertung).

Sind keine Freigabewerte vorgegeben beziehungsweise anwendbar, kann eine Freigabe unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem erfolgen. Dazu muss das Unternehmen der zuständigen Behörde nachweisen, dass die in der AllgStrSchV festgelegte Dosisbeschränkung eingehalten wird.

Ableitung von radioaktivem Material

Die Ableitung flüssiger oder gasförmiger radioaktiver Materialien mit dem Abwasser oder der Abluft bedarf der behördlichen Bewilligung, die im Rahmen der Bewilligung zur Ausübung der Tätigkeit erteilt wird. Dies gilt sowohl für die Ableitung von künstlichen als auch natürlichen Radionukliden.

Radioaktive Stoffe dürfen nur dann mit dem Abwasser oder die Abluft abgeleitet werden, wenn daraus keine erheblich erhöhte Exposition für Personen, wie beispielsweise Anrainer, resultiert. Die Voraussetzungen sind in § 77 AllgStrSchV festgelegt und werden jedenfalls erfüllt, wenn die Ableitungswerte gemäß Anlage 2 AllgStrSchV eingehalten werden.

Zuständige Stelle

Für Ableitungs- und Freigabeverfahren: die jeweilige strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde

Verfahrensablauf

Eine Freigabe bedarf in der Regel einer gesonderten behördlichen Bewilligung. Dem Antrag dazu sind entsprechende Unterlagen beizulegen, damit die Behörde prüfen kann, ob die Voraussetzungen für eine Freigabe gegeben sind, insbesondere die Einhaltung der Freigabekriterien. Nach dem Erhalt der Freigabebewilligung (Bescheid) sind vom Unternehmen entsprechende Vorschriften einzuhalten, wie beispielsweise die Entfernung vorhandener Kennzeichnungen und das Führen von Aufzeichnungen über durchgeführte Freigaben.

Hinweis

Keine gesonderte Bewilligung benötigen Unternehmen, die ausschließlich kurzlebige Radionuklide einsetzen. In diesem Fall wird die Freigabe bereits im Tätigkeitsbewilligungsbescheid berücksichtigt.

In manchen Unternehmen fallen pro Jahr nur sehr kleine Rückstandsmengen (wenige Kilogramm) mit natürlich vorkommenden Radionukliden an, wie beispielsweise entfernte Anlagerungen in Rohren oder Lackschichten. Ist dies der Fall, können Unternehmen bei der Behörde anstelle der Durchführung eines Freigabeverfahrens gleich die direkte Entsorgung als radioaktiver Abfall beantragen.

Festlegung hinsichtlich der Ableitung von radioaktivem Material werden im Rahmen des Bewilligungsverfahrens für die Tätigkeit getroffen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Tarif B – Abschnitt VII der Bundesverwaltungsabgabenverordnung und § 14 Tarifpost 27 des Gebührengesetzes .

Rechtsgrundlagen

Freigabe:

  • §§ 110 bis 115 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
  • Anlage 1 Allgemeine Strahlenschutzverordnung , Abschnitt D, Tabelle 1, Spalten 4 bis 6 (künstliche Radionuklide) und Tabelle 3, Spalten 2 bis 3 (natürlich vorkommende radioaktive Materialien)
  • § 73 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)

Ableitung:

  • § 54 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
  • § 77 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
  • Anlage 2 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

13. Januar 2026
 

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