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Genehmigung von Arbeiten ext.strahlenexponierter Arbeitskräfte

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Allgemeine Informationen

Gemäß § 77 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) bedürfen die Arbeiten externer Arbeitskräfte einer Genehmigung.

Arbeitskräfte gelten als sogenannte "externe Arbeitskräfte",

  • wenn sie nicht im eigenen Unternehmen,
  • sondern in anderen Unternehmen Arbeiten in Kontroll- oder Überwachungsbereichen ausführen
    (jedoch keine Tätigkeiten gemäß § 3 Z 73 StrSchG ausüben)
  • und als strahlenexponierte Arbeitskräfte einzustufen sind.

In solchen Fällen sind beide Unternehmen für den Schutz der Arbeitskräfte verantwortlich. Das StrSchG schreibt vor, dass externe Arbeitskräfte den gleichen Schutz erhalten müssen wie sonstige strahlenexponierte Arbeitskräfte. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Dosisermittlung.

Darüber hinaus bestehen Zusatzregelungen wie beispielsweise das Führen eines Strahlenschutzpasses für externe Arbeitskräfte, die im Ausland arbeiten. Gemäß § 81 StrSchG benötigt jede Person, die als externe Arbeitskraft im Ausland arbeitet, einen behördlich registrierten und aktuell gehaltenen Strahlenschutzpass. Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber hat für die externen Arbeitskräfte die Strahlenschutzpässe zu beantragen und zu führen. Sie/er ist außerdem verpflichtet, die Daten aus der Dosisermittlung an das Zentrale Dosisregister zu melden.

Voraussetzungen

  • Voraussetzung für die Erteilung einer Genehmigung ist, dass die beabsichtigte Arbeit gerechtfertigt ist.
  • Außerdem dürfen hinsichtlich der Verlässlichkeit der Genehmigungswerberin/des Genehmigungswerbers oder, falls es sich hierbei um eine juristische Person handelt, der vertretungsbefugten Personen keine Bedenken bestehen.

Zuständige Stelle

für die Leistung Genehmigung von Arbeiten ext.strahlenexponierter Arbeitskräfte:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung von Arbeiten externer Arbeitskräfte muss eine Beschreibung der beabsichtigten Arbeiten enthalten. Aus der Beschreibung müssen insbesondere die bei den betreffenden Arbeiten zu erwartenden Expositionen hervorgehen.

Der Genehmigungsbescheid enthält Bedingungen und Auflagen, die einen ausreichenden Strahlenschutz sicherstellen sollen.

Die Arbeiten externer Arbeitskräfte werden von der zuständigen Stelle mindestens alle drei Jahre überprüft. Die zuständige Stelle kann Überprüfungen auch jederzeit durchführen.

Kosten

Die Kosten richten sich nach Tarif B – Abschnitt VII der Bundesverwaltungsabgabenverordnung und § 14 Tarifpost 27 des Gebührengesetzes .

Zusätzliche Informationen

  • Bewilligungspflichtige Tätigkeiten mit Strahlenquellen
  • Strahlenschutzregister
  • Zentrales Dosisregister (strahlenregister.gv.at) ( → BMLUK )

Rechtsgrundlagen

  • §§ 77 bis 83 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
  • §§ 117 , 118 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

13. Januar 2026
 

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Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

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