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Strahlenschutz bei Radon

Kurzbeschreibung

In einigen Bereichen oder Räumen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer erhöhten Strahlenbelastung kommen. Einer dieser Stoffe ist das radioaktive Gas Radon.Die erhöhte Strahlenexposition durch Radon kann unterschiedliche Ursachen haben. Einerseits gibt es Arbeitsbereiche, die unabhängig von ihrer geografischen Lage eine erhöhte Radonbelastung aufweisen. Das sind unterirdische Arbeitsbereiche (z.B. Stollen, Schauhöhlen) oder Bereiche in Wasserversorgungsanlagen und Radon-Kuranstalten, wo Radon aus dem Wasser in die Raumluft entweicht.

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Allgemeine Informationen

In einigen Bereichen oder Räumen, in denen sich Personen berufsbedingt aufhalten, kann es durch natürlich vorkommende radioaktive Stoffe zu einer erhöhten Strahlenbelastung kommen. Einer dieser Stoffe ist das radioaktive Gas Radon.

Die erhöhte Strahlenexposition durch Radon kann unterschiedliche Ursachen haben. Einerseits gibt es Arbeitsbereiche, die unabhängig von ihrer geografischen Lage eine erhöhte Radonbelastung aufweisen. Das sind unterirdische Arbeitsbereiche ( z.B. Stollen, Schauhöhlen) oder Bereiche in Wasserversorgungsanlagen und Radon-Kuranstalten, wo Radon aus dem Wasser in die Raumluft entweicht.

Andererseits gibt es geografische Gebiete in Österreich, in denen es wegen der Eigenschaften des Bodens bei vergleichsweise vielen Gebäuden zu hohen Radonkonzentrationen in Innenräumen kommt. In Anlage 1 Radonschutzverordnung (RnV) werden diese auf Gemeindeebene als Radonschutzgebiete ausgewiesen. Betroffen sind hier Arbeitsplätze im Erd- und Kellergeschoß.

Festlegungen dazu finden sich in § 98 Strahlenschutzgesetz (StrSchG) und der RnV .

Um dem Schutz der Arbeitskräfte nachzukommen, muss jene Person, die für die Arbeitsplätze verantwortlich ist, die Ermittlung der Radonkonzentration an jedem dieser Arbeitsplätze veranlassen. Dafür muss sie eine ermächtigte Überwachungsstelle beauftragen. Eine → Liste der ermächtigten Überwachungsstellen findet sich auf den Seiten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK).

Bei der Beauftragung der Überwachungsstelle ist eine eindeutige Identifizierungsnummer anzugeben. Das BMLUK stellt in EDM (Elektronisches Datenmanagement des Bundes – edm.gv.at) die technischen Voraussetzungen zur Generierung dieser eindeutigen Standortidentifizierung zur Verfügung:

Bei der Registrierung werden die Unternehmensdaten angegeben und als Tätigkeitsprofil "Inhaber eines Standortes mit der Verpflichtung zur Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz" ausgewählt. Nach Erhalt der Zugangsdaten und dem Login werden unter dem Menüpunkt " ZAReg Stammdatenpflege" die von der Messverpflichtung betroffenen Standorte angelegt. Es wird nun jeder Standort mit einer "Global Location Number" (GLN) angezeigt, die im Zuge der Beauftragung einer Messung als eindeutige Standort-Identifizierung an die Überwachungsstelle zu übermitteln ist.

Eine → Anleitung zur Registrierung und zum Anlegen der Standorte in EDM steht auf edm.gv.at zur Verfügung.

Hinweis

Es gibt Ausnahmen von der Verpflichtung zur Erhebung der Radonkonzentration (§ 6 RnV ). Trifft an allen Arbeitsplätzen mindestens eine der dort genannten Voraussetzungen zu, muss keine Erhebung der Radonkonzentration beauftragt werden. Bei Arbeitsplätzen im Erd- und Kellergeschoß in Radonschutzgebieten ist dieser Sachverhalt der zuständigen Stelle unter Angabe der Identifizierungsnummer des Standortes schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

Die weiteren Verpflichtungen hängen von der erhobenen Radonkonzentration ab. Liegt die erhobene Radonkonzentration an allen Arbeitsplätzen unterhalb des Referenzwerts von 300 Bq/m³ , sind keine weiteren Veranlassungen notwendig.

Liegt die erhobene Radonkonzentration an mindestens einem Arbeitsplatz über dem Referenzwert, sind zunächst bauliche Maßnahmen zur Senkung der Radonbelastung an den betreffenden Arbeitsplätzen durchzuführen. In den meisten Fällen wird es bei fachkundiger Vorgangsweise möglich sein, mit relativ geringem Aufwand eine dauerhafte Senkung der Radonkonzentration zu erzielen. Zur Überprüfung der Wirksamkeit der gesetzten Maßnahmen ist eine Kontrollmessung notwendig.

Liegt die erhobene Radonkonzentration bei der Kontrollmessung an allen Arbeitsplätzen unterhalb des Referenzwerts, sind keine weiteren Veranlassungen notwendig. Liegt die erhobene Radonkonzentration bei der Kontrollmessung weiterhin über dem Referenzwert und sind weitere bauliche Maßnahmen ökonomisch nicht vertretbar, muss eine Dosisabschätzung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle veranlasst werden.

Sobald die Ergebnisse der Dosisabschätzung vorliegen, sind Informationen zu der Radonmessung, der Dosisabschätzung und den durchgeführten Maßnahmen an die zuständige Strahlenschutzbehörde zu melden. Gegebenenfalls kann in einer Stellungnahme begründet werden, warum weitere Maßnahmen unzumutbar sind.

Weitere Verpflichtungen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung und von der Beurteilung der gemeldeten Informationen durch die zuständige Behörde.

Hinweis

Nach relevanten Veränderungen muss neuerlich eine Radonmessung durchgeführt werden. In der RnV sind die relevanten Änderungen definiert.

Fristen

Die Radonmessung durch eine ermächtigte Überwachungsstelle muss innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Arbeit veranlasst werden.

Abhängig vom Ergebnis der Radonmessung sind folgende Fristen einzuhalten:

  • Wenn die Radonkonzentration bei der Erstmessung den Referenzwert überschreitet:
    18 Monate ab Vorliegen des Ergebnisses zum Setzen von Maßnahmen, Veranlassen einer Kontrollmessung und Veranlassen einer Dosisabschätzung, falls der Referenzwert bei der Kontrollmessung weiterhin überschritten wird
  • Ab Vorliegen des Ergebnisses der Dosisabschätzung:
    vier Wochen für Meldung an die zuständige Behörde

Weitere Fristen sind abhängig vom Ergebnis der Dosisabschätzung von der Beurteilung der übermittelten Informationen durch die zuständige Stelle.

Hinweis

Um eine Ausnahme von der Messverpflichtung in Anspruch zu nehmen, muss diese der Behörde gemeldet werden. Hierfür ist keine ausdrückliche Frist vorgesehen. Allerdings ist das Unterlassen der Veranlassung der Radonmessung eine Verwaltungsstraftat. Daher ist es ratsam, eine zutreffende Ausnahme innerhalb jener Fristen zu melden, die für die Veranlassung der Messung gelten.

→ Anleitungen zur Meldung einer Ausnahme stehen auf edm.gv.at zur Verfügung.

Zuständige Stelle

für die Leistung Strahlenschutz bei Radon:

Abteilung 15 Energie, Wohnbau, Technik
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2931
Fax: +43 (316) 877-4569
E-Mail: abteilung15@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

  • Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann, vertreten durch das jeweilige Amt der Landesregierung
  • Unterliegt der Betrieb dem Mineralrohstoffgesetz (MinroG), ist die gemäß MinroG zuständige Behörde auch für den Radonschutz zuständig.

Verfahrensablauf

Für "erhöhte Radonexposition am Arbeitsplatz" ist keine strahlenschutzrechtliche Bewilligung erforderlich. Die zuständige Stelle wird aber, wenn vom Unternehmen Meldepflichten nicht eingehalten und/oder keine an­ge­mes­senen Strahlenschutzmaßnahmen gesetzt werden, von Amts wegen ein Strahlenschutzverfahren eröffnen.

Es besteht eine Meldepflicht an die zuständige Stelle, sobald die Ergebnisse der Dosisabschätzung vorliegen. Mit dieser Meldung sind Informationen zu der Radonmessung, der Dosisabschätzung und den durchgeführten Maßnahmen an die zuständige Strahlenschutzbehörde zu übermitteln. Gegebenenfalls kann in einer Stellungnahme begründet werden, warum weitere Optimierungsmaßnahmen unzumutbar sind.

Tipp

Der "Benutzerbereich – EBB" in EDM kann als Kommunikationsplattform zwischen Messverpflichteter/Messverpflichtetem und der zuständigen Stelle genutzt werden. So kann die Bearbeitungszeit von Dokumenten verkürzt bzw. die Bearbeitung vereinfacht werden.

Zusätzliche Informationen

  • Elektronisches Datenmanagement des Bundes – edm.gv.at ( → BMLUK )
  • Liste der ermächtigten Überwachungsstellen ( → BMLUK )
  • Anleitung zur Registrierung und zum Anlegen der Standorte ( → BMLUK )

Rechtsgrundlagen

  • §§ 84 bis 86 , 98 bis 100 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
  • Radonschutzverordnung (RnV)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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