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Entsorgung und Verbringung von radioaktiven Abfällen

Kurzbeschreibung

Radioaktive Abfälle sind Materialien, die radioaktive Stoffe enthalten oder damit kontaminiert sind, und für die kein Verwendungszweck vorgesehen ist. Unter Verbringung versteht man jede zur Beförderung vom Ursprungsland in das Bestimmungsland notwendige Verrichtung. Sowohl innergemeinschaftliche Verbringungen als auch Verbringungen von einem oder in ein Land außerhalb der Gemeinschaft sind, sofern diese die österreichische Staatsgrenze passieren, genehmigungspflichtig.

Onlineformulare

  • Verbringung radioaktiver Abfälle – Antrag ( → RIS )
  • Abgabe radioaktiver Abfälle bei NES ( → NES)

Allgemeine Informationen

Radioaktive Abfälle sind radioaktive Materialien, die für eine Weiterverwendung nicht mehr vorgesehen sind. Sie unterliegen der behördlichen Kontrolle.

Grundsätzlich muss sich das Unternehmen bei der Ausübung von Tätigkeiten bemühen, radioaktive Abfälle zu vermeiden oder zumindest zu minimieren.

Fallen in einer solchen Situation radioaktive Abfälle an, ist das Unternehmen für eine sichere Entsorgung verantwortlich. Daher sind bereits im Zuge des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens einer Tätigkeit der Behörde Unterlagen vorzulegen, die unter anderem Angaben zu radioaktiven Abfällen enthalten:

  • die Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
  • die enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
  • die vorgesehene Art der Beseitigung,
  • eine allfällige temporäre Lagerung.

Fallen bei Tätigkeiten radioaktive Abfälle an, müssen diese bereits im Unternehmen unter Berücksichtigung der Übernahmebedingungen der Entsorgungsanlage gesammelt und gekennzeichnet werden. Die Sammlung hat in ausschließlich für diesen Zweck bestimmten Behältern zu erfolgen.

Hinweis

Die Bezieherin/der Bezieher einer hoch radioaktiven umschlossenen Strahlenquelle muss grundsätzlich eine Vereinbarung mit der Herstellerin/dem Hersteller oder der Lieferantin/dem Lieferanten zur späteren Rücknahme der Strahlenquelle abschließen. Nur in begründeten Einzelfällen kann die Behörde Ausnahmen von dieser Verpflichtung zulassen.

Radioaktive Abfälle sind bei der Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH (NES) zur Behandlung und Zwischenlagerung gemäß den festgelegten Annahmekriterien abzugeben.

Unter bestimmten Umständen ist auch eine Verbringung radioaktiver Abfälle an ausländische Einrichtungen zur Aufarbeitung oder Entsorgung möglich. Eine solche Verbringung unterliegt der Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV). Derartige Verbringungen sind allerdings aufwändig, da entsprechende Genehmigungen und Zustimmungen der Behörden des Ursprungs- und des Empfängerlandes sowie allfälliger Durchfuhrländer einzuholen sind.

Zuständige Stelle

  • Für die Bewilligung zur Entsorgung im Rahmen der Bewilligung von Tätigkeiten :
    die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde
  • Für Verbringungen ins Ausland:
    Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (Abteilung V /8 – Strahlenschutz) ( → BMLUK)

Verfahrensablauf

Im Rahmen des strahlenschutzrechtlichen Bewilligungsverfahrens von Tätigkeiten erfolgt die Festlegung, wie radioaktive Abfälle zu entsorgen sind. Dafür muss die Bewilligungswerberin/der Bewilligungswerber im Zuge des Verfahrens entsprechende Angaben zum erwarteten Abfallaufkommen und ein Entsorgungskonzept bereitstellen.

Ist eine Verbringung von radioaktiven Abfällen ins Ausland vorgesehen, erfolgt der Antrag unter Verwendung eines einheitlichen Begleitscheins gemäß Anlage 1 RAbf-VV .

Zusätzliche Informationen

  • Nuclear Engineering Seibersdorf GmbH ( → NES)
  • Radioaktive Abfälle ( → BMLUK )

Rechtsgrundlagen

  • §§ 10 , 116 , 125 Allgemeine Strahlenschutzverordnung (AllgStrSchV)
  • §§ 44 , 146 Strahlenschutzgesetz (StrSchG)
  • Radioaktive-Abfälle-Verbringungsverordnung (RAbf-VV)

Datenschutzrechtliche Informationen

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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