Überführung enterdigter Leichen und Überführung ins Ausland
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Leichen dürfen nur von befugten Bestattungsunternehmen überführt werden. Das Bestattungsunternehmen hat die Friedhofsverwaltung bzw. die Feuerbestattungsanstalt rechtzeitig vom Eintreffen der Leiche zu verständigen.
Die Überführung einer Leiche ins Ausland sowie die Überführung einer enterdigten Leiche dürfen nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde durchgeführt werden. Die Behörde erteilt die Bewilligung, wenn die Ausstattung des Fahrzeuges den sanitätspolizeilichen Anforderungen entspricht und einen pietät- und würdevollen Transport gewährleistet. Die Leiche ist in einem geschlossenen Sarg zu überführen.
Besteht die Gefahr stärkerer Verwesung hat die Behörde nach Anhörung der Totenbeschauerin bzw. des Totenbeschauers Auflagen, insbesondere für die Art der Versargung, festzusetzen.
Keine Bewilligungspflicht besteht für
- den Transport von Leichen bzw. Leichenteilen, die medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken zugeführt werden
- die Überführung einer Urne sowie die Überführung von Gebeinen, die frei von organischen Verwesungsprodukten sind,
- die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland in die Steiermark, wenn die Bestimmungen des Ausgangsbundeslandes erfüllt worden sind
Hinweis: Bei der Überführung von Leichen ins Ausland müssen auch die Bestimmungen der Internationalen Übereinkommen und die bundesgesetzlichen Vorschriften über den Transport von Leichen eingehalten werden.
Zuständige Stelle
Zusatzinformation
Überführung einer enterdigten Leiche
- die Gemeinde
- in Graz: der Magistrat
Überführung einer Leiche ins Ausland
- die Bezirkshauptmannschaft
- in Graz: der Magistrat
Erforderliche Unterlagen
- Gewerbeberechtigung für das reglementierte Gewerbe der Bestattung
- Totenbeschauschein
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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Telefon: +43 316 877 5905
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