Einrichtungen der Behindertenhilfe
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Einrichtungen der Behindertenhilfe bedürfen der Bewilligungdurch die zuständige Behörde.
Eine Behinderteneinrichtung ist eine teil- odervollstationäre Einrichtung, in der eine oder mehrere derfolgenden Leistungen der Behindertenhilfe erbracht werden:
- berufliche Eingliederung
- Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben
- Wohnen in Einrichtungen
Hinweis:Andere Leistungen können im Rahmeneines Pilotprojekts für höchstens drei Jahre erbrachtwerden.
Voraussetzungen
- Das Betriebskonzept muss den Anforderungen der Leistungs- und Entgeltverordnung entsprechen oder auf einem anerkannten Sonderkonzept beruhen.
Die Betriebsbewilligung im Rahmen eines Sonderkonzeptes außerhalb von Normleistungen der Leistungs- und Entgeltverordnung ist dann im Einzelfall zu erteilen, wenn diese Sonderleistungen dem Wohle der Menschen von Behinderungen dienen und nur ein eingeschränkter örtlicher und regionaler Bedarf für besondere Gruppen von Menschen mit Behinderungen (z. B. psychosoziale stationäre Betreuung von Personen nach einem Suchtmittelentzug) gegeben ist.
- geeignete bauliche, technische, personelle und organisatorische Voraussetzungen für einen zweckentsprechenden Betrieb der Einrichtung
- aktuelles Brandschutzgutachten für dieRäumlichkeiten
Zuständige Stelle
für die Leistung Einrichtungen der Behindertenhilfe:
Abteilung 11 Soziales, Arbeit und Integration
Hofgasse 12
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-5458
Fax: +43 (316) 877-2817
E-Mail: abteilung11@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Bewilligung ist unter Angabe der zuerfüllenden Voraussetzungen schriftlich einzubringen.
Werden die gesetzlich geforderten Voraussetzungen erfüllt,wird das Verfahren zur Bewilligung der Einrichtung derBehindertenhilfe mit Bescheid abgeschlossen.
Erforderliche Unterlagen
Nachweise über die Voraussetzungen, insbesondere:
- Nachweise der fachlichen und persönlichen Befähigunggemäß
Anlage 1 zur Leistungs- und Entgeltverordnung - Betriebskonzept
- Brandschutzgutachten
- Nachweise betreffend die baulichen, technischen, personellenund organisatorischen Voraussetzungen der Einrichtung
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Rechtsgrundlagen
- § 43
Steiermärkisches Behindertengesetz Steiermärkisches Behindertengesetz – Leistungs- undEntgeltverordnung
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
