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Betreuungsbewilligung für Tageseltern

Kurzbeschreibung

Tageseltern dürfen nur mit einer Betreuungsbewilligung der zuständigen Behörde Tageskinder betreuen. Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf.

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Allgemeine Informationen

Tageseltern dürfen nur mit einer Betreuungsbewilligung der zuständigen Behörde Tageskinder betreuen. Tageseltern sind Tagesmütter oder Tagesväter, die grundsätzlich in ihrem Haushalt regelmäßig und entgeltlich Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht betreuen, wobei pro Haushalt nur eine Person als Tagesmutter/Tagesvater tätig sein darf.

Ausnahmen:

  • Wenn wegen einer zu geringen Kinderzahl von bis zu vier Kindern in einer Kinderkrippe, einem Kindergarten, einem Hort, einem Kinderhaus , einer Alterserweiterten Gruppe oder einem Heilpädagogischen Kindergarten eine Ganztagsbetreuung nicht stattfinden kann, kann für diese Kinder eine Betreuung durch Tageseltern für den die Öffnungszeit übersteigenden Zeitraum in den Räumen der jeweiligen Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung erfolgen. Dazu ist eine Mitteilung der Erhalterin oder des Erhalters an die zuständige Behörde erforderlich.
  • "Betriebs-Tageseltern" können bis zu vier Tageskinder in den Räumlichkeiten eines Betriebes betreuen, sofern mindestens zwei Kinder von Betriebsangehörigen eingeschrieben sind.
  • In gemeindeeigenen Räumlichkeiten darf pro Standort eine Betreuung von bis zu 8 Tageskindern durch zwei Tagesmütter/Tagesväter (4 Tageskinder pro Tagesmutter/Tagesvater) erfolgen.

Sofern die Tageseltern eine Betreuungstätigkeit von mehr als 6 Monaten aufweisen, dürfen höchstens bis zu fünf Tageskinder betreut werden, bei einer Gesamtzahl von höchstens sieben Kindern einschließlich der eigenen Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre. Ist mindestens ein Kind noch nicht drei Jahre alt oder hat ein Kind besondere Erziehungsansprüche, beträgt die Kinderhöchstzahl einschließlich der eigenen Kinder und Enkelkinder bis 14 Jahre fünf Kinder. Es dürfen höchstens zwei Kinder mit besonderen Erziehungsansprüchen (z.B. Kinder mit einem Bescheid gemäß Steiermärkischem Behindertengesetz) und bei mehr als vier gleichzeitig anwesenden Kindern höchstens drei Kinder unter drei Jahren betreut werden.

Tageseltern können freiberuflich oder als Angestellte bei einer oder einem öffentlichen oder privaten Erhalterin oder Erhalter tätig sein.

Voraussetzungen

  • erfolgreiche Absolvierung eines Ausbildungslehrganges zur Kinderbetreuerin und zur Tagesmutter oder zum Kinderbetreuer und zum Tagesvater
  • bei Tageseltern, die im eigenen Haushalt tätig sind:
    • eine familiengerechte Wohnung, die ausreichende kind- und altersgerechte Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bietet (ohne Sanitär- und Abstellräume). Wohn- und Schlafbereich sollen getrennt sein.
    • möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe
  • bei Tageseltern, die in betrieblichen Einrichtungen oder in gemeindeeigenen Räumlichkeiten tätig sind:
    • Räumlichkeiten, die im Wesentlichen in Größe und Ausstattung einer familiengerechten Wohnung entsprechen und ausreichende Spiel- und Ruhemöglichkeiten im Ausmaß von insgesamt mindestens 30 Quadratmeter Bodenfläche bieten (ohne Sanitär- und Abstellräume). Die Räume müssen ausschließlich dem Zweck der Kinderbetreuung gewidmet und Wohn- und Schlafbereich müssen getrennt sein;
    • möglichst ausreichende Freispielflächen oder ein öffentlicher Spielplatz in der Nähe
  • Eignung der Tagesmutter/des Tagesvaters für die Betreuung von Kindern. Die Eignung ist gegeben, wenn
    • keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder oder die Ausübung der Betreuungstätigkeit im Hinblick auf das Wohl und die Sicherheit der Kinder gefährden könnte
    • die Verlässlichkeit, für das Wohl der Kinder zu sorgen, gegeben ist, was durch eine Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate) nachzuweisen und von der Behörde zu überprüfen ist.
    • kein Zweifel an der ausreichenden Betreuung der eigenen Kinder besteht

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen.

Liegen die Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einen Betreuungsbewilligungsbescheid. Sind diese noch nicht gegeben, kann die Bewilligung an die Erfüllung von Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.

Im Verfahren kann die zuständige Behörde insbesondere Stellungnahmen eines bautechnischen Sachverständigen sowie des zuständigen Diplomsozialarbeiters oder der zuständigen Diplomsozialarbeiterin über die persönlichen und familiären Voraussetzungen zur Betreuung von Tageskindern einholen.

Erforderliche Unterlagen

  1. Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung
  2. Beschreibung der den Kindern zur Verfügung stehenden Räume mit Angabe der Nutzflächen und Vorlage der Grundrisspläne
  3. Angaben über Eigentums- oder andere Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft
  4. ärztliche Atteste der Tagesmutter oder des Tagesvaters und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen, die bescheinigen, dass keine Erkrankung oder Beeinträchtigung vorliegt, die die Gesundheit der zu betreuenden Kinder gefährden könnte
  5. Strafregisterbescheinigungen (nicht älter als drei Monate) der Tagesmutter bzw. des Tagesvaters und aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen über 14 Jahre

Hinweis: Die Behörde kann im Zuge des Verfahrens zur Erteilung der Betreuungsbewilligung vom Nachweis der abgeschlossenen Ausbildung vorerst Abstand nehmen, sofern dieser Nachweis binnen sechs Monaten nachgereicht wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 42 Abs. 4, §§ 50 bis 52 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Letzte Aktualisierung

04.09.2025

 

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