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Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Kurzbeschreibung

Eine Kinderbetreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Sie darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden.

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Allgemeine Informationen

Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist eine Einrichtung, in der Kinder längstens bis zur Beendigung der Schulpflicht tagsüber betreut werden. Sie darf nur mit Bewilligung der zuständigen Behörde errichtet und betrieben werden. Die Erweiterung einer bestehenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung um eine oder mehrere Gruppen ist dabei ebenfalls als Errichtung zu verstehen und daher bewilligungspflichtig. Eine Änderung der Betriebsform (z.B. Wechsel von Halbtags- auf Ganztagsform) ist der Behörde ebenfalls zu melden.

Hinweis: Falls beim Bau einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung auch eine Baubewilligung erforderlich ist, sollte die Errichtungsbewilligung vor der baubehördlichen Genehmigung eingeholt werden.

Hinweis: Nach erteilter Errichtungsbewilligung darf die gesamte Liegenschaft nur für die betreffende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung verwendet werden. Eine Mitverwendung für andere Zwecke ist nur insoweit möglich, als der Betrieb der Einrichtung dadurch nicht gestört wird.

Voraussetzungen

  • Allgemeine Voraussetzungen

    Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen haben bezüglich ihrer Lage, ihres Raumprogramms und ihrer Ausstattung den Aufgaben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, den Grundsätzen der Pädagogik und der Hygiene sowie den Erfordernissen des Wohles und der Sicherheit der Kinder zu entsprechen. Kellerräume sind für den längeren Aufenthalt von Kindern nicht gestattet. Alle Räume, die den Spiel-, Bewegungs-, Ruhe- oder Lernzwecken der Kinder dienen, müssen für jeden dieser Zwecke nutzbar sein. 
  • Raumprogramme und Freispielflächen

    Je nach Art der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind verschiedene Raumerfordernisse zu erfüllen. Zum Beispiel sind für jede Gruppe eines Kindergartens vorzusehen:
    • ein Gruppenraum mit mindestens 60 Quadratmeter Bodenfläche, der baulich in verschiedene Raumzonen gegliedert sein soll;
    • eine Kindersanitäranlage mit einer ausreichenden Zahl von Kindersitzzellen und Waschbecken, wobei eine Sitzzelle für eine allfällige behindertengerechte Ausstattung vorzubereiten ist.
    • ein Wickeltisch und eine Kinderbadewanne bzw. Dusche
    • für je drei Gruppen ein Bewegungsraum mit 60 Quadratmeter Bodenfläche

Genauere Informationen entnehmen Sie bitte dem Gesetz (§§ 42 und 55 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019).

Für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung sind zusätzlich vorzusehen:

  • für je drei Gruppen ein Kleingruppenraum, der auch als Therapieraum genutzt werden kann, in Heilpädagogischen Kindergärten und Heilpädagogischen Horten je mindestens zwei Therapieräume
  • Garderobenplätze entsprechend der Zahl und den Körpermaßen der Kinder
  • eine Küche
  • ein Büro kombiniert mit Personalraum; bei mehrgruppigen Betrieben ist ein eigener Personalraum vorzusehen
  • eine Erwachsenensanitäranlage mit einer Sitzzelle und einem Waschbecken im Vorraum
  • eine ausreichende Zahl von Abstellräumen für Spiel- und Beschäftigungsmaterial, für Sammelmaterialien und für Außenspielgeräte
  • eine Putzkammer mit Wirtschaftswaschbecken
  • für jede Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung ist im unmittelbaren Anschluss an die Einrichtung ein Spielplatz im Freien mit möglichst 20 Quadratmeter je Kind, ab der 4. Gruppe möglichst 10 Quadratmeter je Kind, vorzusehen.

Zuständige Stelle

für die Leistung Errichtung von Kinderbetreuungseinrichtungen:

Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und wurdendiese nach der Vorbegutachtung als entsprechend und ausreichendbeurteilt, wird eine örtliche mündliche Verhandlungdurchgeführt. Die Bewilligung wird erteilt, soweit diegesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind diese nochnicht gegeben, kann die Bewilligung an die Erfüllung vonBedingungen und Auflagen geknüpft werden. Es besteht dieMöglichkeit, bis zur Erfüllung des vollständigenRaumprogrammes eine befristete Bewilligung zu erteilen.

Erforderliche Unterlagen

  • Lageplan (in dreifacher Ausfertigung)
  • Bau- oder Umbaupläne bzw. Bestandspläne (in dreifacher Ausfertigung)
  • Baubeschreibung
  • Stellungnahme eines/einer Sachverständigen für Brandschutzwesen
  • Pädagogisches Grundkonzept
  • Angaben über Eigentums- und Rechtsverhältnisse am Objekt bzw. an der Liegenschaft, allenfalls Nachweise über die Rechtspersönlichkeit der Erhalterin bzw. des Erhalters (z.B. Firmenbuchsauszug)
  • Vereine zusätzlich:
    • Vereinsregisterauszug
    • Nichtuntersagungsbescheid
    • Statuten und die Vorstandsliste
  • bei privaten Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen: Strafregisterbescheinigung der Einzelpersonen bzw. der vertretungsbefugten Organe, der nicht älter als drei Monate sein darf

Rechtsgrundlagen

§§ 41 bis 43, § 55 und § 59 Abs. 1 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

04.09.2025

 

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