Inbetriebnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Eine Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung oder eine Gruppe darf von der Erhalterin oder vom Erhalter nur nach einer Meldung des Betriebsbeginnes an die zuständige Behörde in Betrieb genommen werden.
Zuständige Stelle
für die Leistung Inbetriebnahme von Kinderbetreuungseinrichtungen:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die Fertigstellung und Inbetriebnahme einerKinderbetreuungseinrichtung oder Gruppe ist der zuständigenBehörde schriftlich zu melden. Es wird eine Endbegehung an Ortund Stelle durchgeführt, nach der weitere Unterlagen verlangtwerden können.
Rechtsgrundlagen
§ 43 Abs. 8 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
