Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden. Nach einer zweijährigen Stilllegung erlischt das Recht zur Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. einer Gruppe. In einem solchen Fall ist bei beabsichtigter Wiederaufnahme der Tätigkeit neuerlich um Bewilligung der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. Gruppe bei der zuständigen Behörde anzusuchen.
Die Stilllegung ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
Hinweis: Eine behördliche Stilllegung ist auf Grund des Epidemiegesetzes möglich.
Zuständige Stelle
für die Leistung Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen:
Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
