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Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Kurzbeschreibung

Die Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen bzw. Gruppen durch die Erhalterin oder den Erhalter muss der Behörde angezeigt werden.

Onlineformulare

Zum Formular

Allgemeine Informationen

Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen bzw. Gruppen können von der Erhalterin oder vom Erhalter jederzeit stillgelegt werden. Nach einer zweijährigen Stilllegung erlischt das Recht zur Führung einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. einer Gruppe. In einem solchen Fall ist bei beabsichtigter Wiederaufnahme der Tätigkeit neuerlich um Bewilligung der betreffenden Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung bzw. Gruppe bei der zuständigen Behörde anzusuchen.

Die Stilllegung ist der zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.

Hinweis: Eine behördliche Stilllegung ist auf Grund des Epidemiegesetzes möglich.

Zuständige Stelle

für die Leistung Stilllegung von Kinderbetreuungseinrichtungen:

Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

Rechtsgrundlagen

§ 46 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

04.05.2025

 

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Fax: +43 (316) 877-2294

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