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Weiterführung von Kinderbetreuungseinrichtungen

Kurzbeschreibung

Nach dem Tod der Erhalterin oder des Erhalters können die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbetreuungseinrichtung diese bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

Nach dem Tod der Erhalterin oder des Erhalters können die Verlassenschaft oder die Erben der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung diese bis zum Ende des Betriebsjahres weiterführen. Sie übernehmen dabei die Rechte und Pflichten der bisherigen Erhalterin oder des bisherigen Erhalters.

Die Weiterführung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

Wird die Weiterführung nicht angezeigt, erlischt das Recht zum Betrieb einer Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung mit dem Tode der Erhalterin oder des Erhalters.

Zuständige Stelle

für die Leistung Weiterführung von Kinderbetreuungseinrichtungen:

Abteilung 6 Bildung und Gesellschaft
Karmeliterplatz 2
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2099
Fax: +43 (316) 877-4364
E-Mail: abteilung6@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Die Anzeige hat schriftlich zu erfolgen.

Erforderliche Unterlagen

  • Sterbeurkunde der Erhalterin oder des Erhalters
  • Bestätigung, aus der die Berechtigung zur Vertretung derVerlassenschaft hervorgeht

Rechtsgrundlagen

§ 60 Steiermärkisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019 (StKBBG 2019)

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

04.09.2025

 

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Fax: +43 (316) 877-2294

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