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Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen in Graz

Kurzbeschreibung

Für die Errichtung baulicher Anlagen für gastgewerbliche Zwecke oder für Verkaufs-, Werbe- und Ankündigungszecke auf öffentlichen Flächen ist eine Bewilligung erforderlich.

Allgemeine Informationen

Teile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Stadtbild prägen, sind besondersgeschützt (Schutzgebiet).

Öffentliche Flächen in diesem Schutzgebiet sindinsbesondere Verkehrsflächen, Grünflächen oder dasMurufer, die zusammen mit Brunnen, Standbildern, Bodengestaltungetc. das Ortsbild prägen.

Für folgende Vorhaben auf öffentlichen Flächen imSchutzgebiet ist eine Bewilligung erforderlich:

  • Errichtung baulicher Anlagen für gastgewerbliche Zwecke(z.B. ortsfeste Einfriedungen, Bodenaufbauten,Beschattungsvorrichtungen) oder für Verkaufs-, Werbe- oderAnkündigungszecke (z.B. Vitrinen, Anschlagtafeln)

Hinweis: Keiner Bewilligung bedürfenbauliche Anlagen, die zum Zeitpunkt ihrer erstmaligen Errichtungnach dem Grazer Altstadterhaltungsgesetz 1980 rechtmäßigwaren.

Keiner neuerlichen Bewilligung bedürfen bauliche Anlagen,die befristet auf einen bestimmten Zeitraum innerhalb eines Jahreserteilt wurden (z.B. ortsfeste Gastgarteneinrichtungen). In diesemFall gilt die Bewilligung auch für denselben Zeitraum derFolgejahre, sofern die bauliche Anlage nicht verändertwird.

Voraussetzungen

  • das Vorhaben muss sich – insbesondere durch baukünstlerische Qualität – in das Erscheinungsbild des betreffenden Stadtteiles einfügen
  • Ankündigungen (Werbeeinrichtungen) müssen den Vorgaben der Ankündigungsgestaltungs-Verordnung 1986 entsprechen

Zuständige Stelle

für die Leistung Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen in Graz:

Weiterleitung zum Zuständigkeitsfinder des Magistrat Graz

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen.

Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung einGutachten der Altstadt-Sachverständigenkommission ein. Liegendie Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einenBewilligungsbescheid für die Errichtung der baulichen Anlagen.Unter bestimmten Voraussetzungen kommt der GrazerAltstadtanwaltschaft zum Schutz des öffentlichen Interesses ander Erhaltung der Grazer Altstadt ein Berufungs- undBeschwerderecht gegen Bescheide der Behörde zu.

Erforderliche Unterlagen

  • amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6Wochen)
  • amtlicher Katasterauszug
  • Nachweis eines Grundstückes
  • Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von denBauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrerEigentümerinnen bzw. Eigentümer
  • Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5Stmk. Baugesetz
  • Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
    • Lageplan M 1:1000 – mit grün eingetragener 30,0 m– Bereichslinie
    • Grundrisse M 1:100
    • Schnitte M 1:100
    • Ansichten M 1:100
    • Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
  • Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
  • Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacherAusfertigung)
  • Bauträgerin bzw. Bauträger ist eine juristischePerson: Auszug aus dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)

Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungenmüssen von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktionunterschrieben werden:

  • Bauwerberinnen bzw. Bauwerbern
  • Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oderBauberechtigten
  • Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

  • § 6 Abs. 2 und § 10 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

 

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