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Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke in Graz

Kurzbeschreibung

Für die Verwendung von Wohn-(und Geschäfts-)bauten für Büro- und Geschäftszwecke in der Kernzone (Zone I) ist eine Bewilligung erforderlich.

Allgemeine Informationen

Teile von Graz, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Stadtbild prägen, sind besondersgeschützt und in ihrer vielfältigen organischen Funktion(Wohnen und Arbeiten) zu erhalten. Für die Änderung derNutzung von Gebäuden in der Kernzone (Zone I) der GrazerAltstadt, die als Wohnbauten oder als Wohn- undGeschäftsgebäude errichtet wurden, für Büro-und Geschäftszwecke ist eine Bewilligung erforderlich.

Voraussetzungen

  • eine Nutzung für Büro- und Geschäftszwecke isthöchstens bis zur Hälfte der Gesamtnutzflächemöglich
  • die Baustruktur muss im überlieferten Bestand erhaltenwerden

Zuständige Stelle

für die Leistung Verwendung von Wohnbauten für Geschäftszwecke in Graz:

Weiterleitung zum Zuständigkeitsfinder des Magistrat Graz

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen.

Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung einGutachten der Altstadt-Sachverständigenkommission ein. Liegendie Voraussetzungen vor, erteilt die Behörde einenBewilligungsbescheid für die Nutzungsänderung. Unterbestimmten Voraussetzungen kommt der Grazer Altstadtanwaltschaftzum Schutz des öffentlichen Interesses an der Erhaltung derGrazer Altstadt ein Berufungs- und Beschwerderecht gegen Bescheideder Behörde zu.

Erforderliche Unterlagen

  • amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6Wochen)
  • amtlicher Katasterauszug
  • Nachweis eines Grundstückes
  • Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von denBauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrerEigentümerinnen bzw. Eigentümer
  • Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5Stmk. Baugesetz
  • Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
    • Lageplan M 1:1000 – mit grün eingetragener 30,0 m– Bereichslinie
    • Grundrisse M 1:100
    • Schnitte M 1:100
    • Ansichten M 1:100
    • Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
    • Abwasserentsorgungsanlage (Grundrisse, Schnitte +Lageplan)
    • Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarerForm (in einfacher Ausfertigung)
    • Dichteberechnung in überprüfbarer Form (in einfacherAusfertigung)
  • Energieausweis
    • zusätzlich: Nachweis, dass Anforderungen betreffendEnergieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt sind (soweitdies im Energieausweis nicht enthalten ist)
  • Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
  • Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacherAusfertigung)
  • Bauträgerin bzw. Bauträger als juristische Person:Auszug aus dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)

Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungenmüssen von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktionunterschrieben werden:

  • Bauwerberinnen bzw. Bauwerbern
  • Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oderBauberechtigten
  • Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

  • §§ 9 und 10 Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

 

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