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MeisterIn in der Land- und Forstwirtschaft - Anerkennung

Kurzbeschreibung

Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung der Meisterinnen-/ Meisterausbildung richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB).

Onlineformulare

https://online.lkdata.at
 

Allgemeine Informationen

Gemäß dem Gesetz vom 30. April 1991 über die Regelung der Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz) darf der Beruf des Facharbeiters / der Facharbeiterin in der Land- und Forstwirtschaft nur nach bestimmten Voraussetzungen ausgeübt werden. Ausländische Befähigungs- und Qualifikationsnachweise können von der zuständigen Behörde anerkannt werden. Die Anerkennung der Meisterinnen-/ Meisterausbildung richtet sich nach dem Steiermärkischen Gesetz über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (StGAB).

Zuständige Stelle

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: lfa@lk-stmk.at

Hinweis: Für Ausbildungen in Drittstaaten ist das Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 10 Land- und Forstwirtschaft, zuständig.

Verfahrensablauf

Die Berufsqualifikationen von Antragstellern / Antragstellerinnen, die über einen den o. a. Qualifikationsnachweisen entsprechenden Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis verfügen, werden - auf Antrag - als den landesgesetzlich festgelegten Voraussetzungen für die Aufnahme desselben Berufes entsprechend anerkannt, wenn der Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurde und
  • im Heimatmitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten.

Ist die Aufnahme oder Ausübung eines Berufes im Herkunftsstaat nicht geregelt, wird die Berufsqualifikation des Antragstellers / der Antragstellerin auf Antrag anerkannt, wenn der Antragsteller / die Antragstellerin diesen Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren durch ein Jahr vollzeitlich oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in diesem Mitgliedstaat ausgeübt hat, sofern er / sie im Besitz eines oder mehrerer Befähigungsnachweise ist, der oder die

  • von der zuständigen Behörde des Heimatmitgliedstaates ausgestellt wurden und
  • bescheinigen, dass der Inhaber / die Inhaberin auf die Ausübung des betreffenden Berufs vorbereitet wurde.

Ausgleichsmaßnahmen können dann vorgeschrieben werden, wenn sich

  • die Ausbildung im betreffenden Beruf auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von jenen nach den jeweiligen Beruf regelnden landesgesetzlichen Vorschriften unterscheiden, oder
  • der Beruf nach den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften reglementiert ist und eine oder mehrere reglementierte Tätigkeiten umfasst, die nach den Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des Antragstellers/der Antragstellerin nicht Teil des Berufsbildes sind und sich die geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich inhaltlich wesentlich von der Ausbildung des Antragstellers/der Antragstellerin, unterscheiden.

Erforderliche Unterlagen

Sämtliche für die Ausbildung relevanten Ausbildungsunterlagen (Zeugnisse, Befähigungsnachweise, Praxisnachweise etc.)

Rechtsgrundlagen

§ 22 Steiermärkisches Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 1991

§§ 9 ff. Steiermärkisches Berufsregelungen-Gesetz (StBRG)

 

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

04.01.2022

 

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