Tierzucht - Anerkennung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Eine Zuchtorganisation kann als Züchtervereinigung oderZuchtunternehmen geführt werden. Eine Züchtervereinigungist eine körperschaftlich organisierte juristische Person, inder sich Züchterinnen und Züchter zur Förderung derTierzucht zusammengeschlossen haben. Sie führen ein Zuchtbuchoder ein Zuchtregister und führen ein Zuchtprogramm durch.
Ein Zuchtunternehmen ist ein Betrieb, der ein Kreuzungsprogrammzur Züchtung auf Kombinationseignung von Zuchtlinien in derSchweinezucht durchführt.
Wer als Zuchtorganisation tätig werden will, muss bei derTierzuchtbehörde jenes Bundeslandes, in dem dieZuchtorganisation ihren Sitz hat, einen Antrag auf Anerkennungstellen. Im Antrag sind neben den allgemeinen Angaben zurZuchtorganisation, der Rechtsform und den zur Außenvertretungbefugten Personen, insbesondere das Zuchtprogramm, sowie die zurDurchführung der Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen befugten Stellen anzugeben.
Hinweis: Im Antrag müssen Sie denbeabsichtigte räumlichen Tätigkeitsbereich angeben, dadie Bewilligung für das Tätigwerden einerZuchtorganisation für das Gebiet der Steiermark oderdarüber hinaus auch grenzüberschreitend für dasGebiet anderer Bundesländer, EU-Mitgliedstaaten oderVertragsstaaten erteilt werden kann.
Die Anerkennung erfolgt jeweils nur für eine bestimmteRasse. Züchtet eine Zuchtorganisation mehrere Rassen, istfür jede Rasse eine eigene Anerkennung erforderlich.Darüber hinaus enthält der Anerkennungsbescheidinsbesondere Angaben über das Zuchtprogramm, denräumlichen Tätigkeitsbereich, die Leistungsmerkmale, dieGrundsätze für die Führung des Zuchtbuchs oder desZuchtregisters sowie die Methoden der Leistungsprüfung.
Für die Anerkennung von Zuchtorganisationen fürEquiden gelten zusätzliche Anerkennungsvoraussetzungen. DieAnerkennung einer Equiden-Zuchtorganisation erfolgt entweder alsUrsprungszuchtbuch-Organisation oder alsFilialzuchtbuch-Organisation.
Hinweis: Die Anerkennung einerZuchtorganisation gilt grundsätzlich unbefristet. DieErfüllung der {REF: Anerkennungsvoraussetzungen} istallerdings alle zehn Jahre, gerechnet ab der erstmaligenAnerkennung, durch Vorlage aktualisierter Unterlagennachzuweisen.
Voraussetzungen
- Sitz in der Steiermark
- Erfüllung der gemeinschafsrechtlichen Vorgaben
- für die Anerkennung von Zuchtorganisationen abhängigvon den einzelnen Tierarten
- betreffend Zuchtbücher und Zuchtregister und dieEintragung in Zuchtbücher und Zuchtregister
- für die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
- bei Zuchtbuch führenden Züchtervereinigungen:Nichtgefährdung der Erhaltung der Rasse oder desZuchtprogramms einer für dieselbe Rasse anerkanntenZuchtorganisation
- steiermarkweiter Tätigkeitsbereich einerZüchtervereinigung
Hinweis: Sofern Sie grenzüberschreitendtätig werden möchten, muss Ihr Tätigkeitsbereichzumindest jenes Gebiet umfassen, das die Bestimmungen derbetroffenen Bundesländer, Mitglieds- oder {REF: Vertragsstaaten} vorsehen.
Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation fürEquiden als Ursprungszuchtbuch-Organisation müssenzusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Führung eines Dokuments, in dem die einzuhaltendenGrundsätze für die Zucht der Rasse (z.B. die Definitionder Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfasstenZuchtpopulation, die Kennzeichnung von Equiden oder dieAbstammungsaufzeichnung) zusammengefasst sind
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm undZuchtgrundsätzen
- keine bestehende Zuchtorganisation, die das Zuchtbuch überden Ursprung einer Rasse gleichen Namens führt(Prioritätsprinzip)
Hinweis: Ausnahmen von diesemPrioritätsprinzip sind dann zulässig, wenn wederzuchtfachliche noch zuchthistorische Gründe den Vorbehalt derFührung des Zuchtbuchs über den Ursprung der Rasse einerZuchtorganisation außerhalb der Steiermark erfordern.
Für die Anerkennung einer Zuchtorganisation fürEquiden als Filialzuchtbuch-Organisation müssenzusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Übereinstimmung von Zuchtprogramm mit denZuchtgrundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation
- Nichtvorliegen zuchtfachlicher Bedenken, auch wenn diebeantragte Equidenrasse bereits in das Zuchtbuch einer bestehendenZuchtorganisation mit demselben räumlichenTätigkeitsbereich eingetragen werden kann
Hinweis: {REF: Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen} dürfen von einer Zuchtorganisation nuraufgrund einer Bewilligung selbst durchgeführt werden, mit derfestgestellt wird, dass sie fachlich dazu geeignet ist.
Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation mussinsbesondere folgende Angaben enthalten:
- allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation (wie z.B. Name undAnschrift des Sitzes, Rechtsform, zur Außenvertretung befugtePersonen)
- Angaben zum Personal und zur Infrastruktur derZuchtorganisation (wie z.B. Name, Anschrift und tierzuchtfachlicheAusbildung der für die Zuchtarbeit Verantwortlichen sowiederen sachliche oder räumliche Zuständigkeitsaufteilung,Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung derGeschäftsstelle)
- Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches, fürden die Anerkennung beantragt wird
- Angabe der Stellen, die Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen durchführen
- wird die Ermächtigung zur Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen beantragt,Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zurDurchführung der im Zuchtprogramm festgelegtenLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
- bei einem Antrag auf Anerkennung für einengrenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich
- soweit dort keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriftenfür die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen vorgesehen sind, Nachweise über diefachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieserbeauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogrammfestgelegten Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
- bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle istzusätzlich auch das Dokument über die vertraglicheVereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisationvorzulegen
- Zuchtprogramm
Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden musszusätzlich enthalten:
- für die Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisationdas Dokument über ihre züchterischen Grundsätze
- für die Anerkennung alsFilialzuchtbuch-Organisation
- Rasse sowie Name und Anschrift derUrsprungszuchtbuch-Organisation, deren Grundsätze eingehaltenwerden
- Ausfertigung der Grundsätze und eine Stellungnahme derUrsprungszuchtbuch-Organisation, ob das Zuchtprogramm derAntragstellerin bzw. Antragsteller diesen festgelegtenzüchterischen Grundsätzen entspricht; bei nicht deutscherFassung auch in beglaubigter Übersetzung.
Hinweis: Dies gilt nicht, wenn dieAntragstellerin bzw. der Antragsteller glaubhaft macht, dass siebzw. er die Grundsätze oder die Stellungnahme ausGründen, die nicht von ihr bzw. ihm zu vertreten sind, nichtvorlegen kann.
Fristen
Tierzuchtorganisationen, die vor Inkrafttreten desTierzuchtgesetzes 2009, am 7. Mai 2009, anerkannt worden sind,müssen spätestens bis 7. Mai 2010 um neuerlicheAnerkennung als Zuchtorganisation bei der zuständigenBehörde beantragen. Erfolgt die Antragstellung nichtfristgerecht, erlischt die Anerkennung.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
Verfahrensablauf
Der Antrag ist unter Anschluss der geforderten Unterlagenschriftlich einzubringen. Liegen die Voraussetzungen für eineAnerkennung vor, hat die Behörde nach Durchführung einesErmittlungsverfahrens den Antrag mit Bescheid zu bewilligen. DerAnerkennungsbescheid bezieht sich auf
- Rasse
- räumlichen Tätigkeitsbereich
- Zuchtziel und die Zuchtmethode
- Leistungsmerkmale
- Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs undder Zuchtbuchordnung
- Methode der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung
- Stellen, die zur Durchführung der Leistungsprüfungund Zuchtwertschätzung ermächtigt sind
- bei der Anerkennung von Equiden-Zuchtorganisationenzusätzlich:
- Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und ihrefestgelegten Grundsätze oder
- Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahme aufdie Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieser festgelegtenzüchterischen Grundsätze
Parteistellung im Verfahren hat nur die antragstellendeZuchtorganisation. Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens hat dieBehörde ein Fachgutachten des Tierzuchtrates einzuholen.
Hinweis: Bei einem Antrag auf Anerkennungfür einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereichhat die Behörde unter Vorlage der Antragsunterlagen die dortzuständigen Behörden zu hören, um ihnen dieMöglichkeit zu geben, auf allfällige, einer Anerkennungin ihrem Zuständigkeitsbereich entgegenstehende Gründesowie besondere Anerkennungsvorschriften aufmerksam zu machen. DieBehörde hat die auswärtigen Behörden von derEntscheidung über den Antrag zu informieren.
Erforderliche Unterlagen
Zum Nachweis der geforderten persönlichen und tierzuchtfachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung einer Zuchtorganisation hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller einen detaillierten {REF: Antrag auf Anerkennung} vorzulegen.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
