Tierzucht - Änderung/Einstellung der Tätigkeit
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Änderungen von Anerkennungssachverhalten bedürfeneiner ergänzenden Anerkennung durch die zuständigeBehörde. Dabei handelt es sich um folgendeAnerkennungssachverhalte:
- Rasse
- räumlicher Tätigkeitsbereich
- Zuchtziel und Zuchtmethode
- Leistungsmerkmale
- Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs undder Zuchtbuchordnung
- Methode der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung
- Stellen, die zur Durchführung der Leistungsprüfungund Zuchtwertschätzung ermächtigt sind
- bei der Anerkennung von Equiden-Zuchtorganisationen
- der Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und diefestgelegten Grundsätze oder
- der Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahmeauf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieserfestgelegten züchterischen Grundsätze
Sonstige Änderungen von Sachverhalten sowie diegänzliche Einstellung der Tätigkeit einerZuchtorganisation sind der zuständigen Behördeanzuzeigen.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
Verfahrensablauf
Der Antrag auf ergänzende Anerkennung, die Anzeigesonstiger Änderungen von Sachverhalten und die Einstellung derTätigkeit von Zuchtorganisationen müssen schriftlicheingebracht werden.
Das Verfahren über eine ergänzende {REF:Anerkennung} ist nach denselbenGrundsätzen zu führen wie das Verfahren über eineerstmalige Anerkennung. Vor der Entscheidung über eineergänzende Anerkennung hat die zuständige Behördeerforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrateseinzuholen.
Im Verfahren über sonstige Änderungen vonSachverhalten sind folgende Angaben bekannt zu geben:
- allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation
- Angaben zum Personal und zur Infrastruktur derZuchtorganisation
- Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches
- Angabe der Stellen, die Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen durchführen
- Zuchtprogramm
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Feedback & Meldung von Hindernissen
Teilen Sie uns mit, was Sie von dieser Seite halten:
Feedback zum Informationsangebot
Teilen Sie uns mit, wenn Sie auf ein Hindernis bei der Ausübung Ihrer EU-Rechte gestoßen sind:
Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
