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Tierzucht - Änderung/Einstellung der Tätigkeit

Kurzbeschreibung

Ändert sich nachträglich der Anerkennungssachverhalt (z.B. Rasse, Tätigkeitsbereich) so ist hierfür eine ergänzende Anerkennung durch die zuständige Behörde erforderlich. Sonstige Änderungen wie z.B. die Einstellung der Tätigkeit ist eine Anzeige an die zuständige Behörde erforderlich.

Allgemeine Informationen

Änderungen von Anerkennungssachverhalten bedürfeneiner ergänzenden Anerkennung durch die zuständigeBehörde. Dabei handelt es sich um folgendeAnerkennungssachverhalte:

  • Rasse
  • räumlicher Tätigkeitsbereich
  • Zuchtziel und Zuchtmethode
  • Leistungsmerkmale
  • Grundsätze für die Führung des Zuchtbuchs undder Zuchtbuchordnung
  • Methode der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung
  • Stellen, die zur Durchführung der Leistungsprüfungund Zuchtwertschätzung ermächtigt sind
  • bei der Anerkennung von Equiden-Zuchtorganisationen
    • der Status als Ursprungszuchtbuch-Organisation und diefestgelegten Grundsätze oder
    • der Status als Filialzuchtbuch-Organisation unter Bezugnahmeauf die Ursprungszuchtbuch-Organisation und die von dieserfestgelegten züchterischen Grundsätze

Sonstige Änderungen von Sachverhalten sowie diegänzliche Einstellung der Tätigkeit einerZuchtorganisation sind der zuständigen Behördeanzuzeigen.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
 

Verfahrensablauf

Der Antrag auf ergänzende Anerkennung, die Anzeigesonstiger Änderungen von Sachverhalten und die Einstellung derTätigkeit von Zuchtorganisationen müssen schriftlicheingebracht werden.

Das Verfahren über eine ergänzende {REF:Anerkennung} ist nach denselbenGrundsätzen zu führen wie das Verfahren über eineerstmalige Anerkennung. Vor der Entscheidung über eineergänzende Anerkennung hat die zuständige Behördeerforderlichenfalls ein Fachgutachten des Tierzuchtrateseinzuholen.

Im Verfahren über sonstige Änderungen vonSachverhalten sind folgende Angaben bekannt zu geben:

  • allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation
  • Angaben zum Personal und zur Infrastruktur derZuchtorganisation
  • Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches
  • Angabe der Stellen, die Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen durchführen
  • Zuchtprogramm

Erforderliche Unterlagen

Nachweise über die geändertenAnerkennungssachverhalte

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 7 Abs. 1 und 2 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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