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Wiederkehrender Nachweis der Anerkennungsvoraussetzungen

Kurzbeschreibung

Nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Zuchtorganisationen müssen der zuständigen Behörde alle zehn Jahre durch Vorlage aktualisierter Unterlagen nachweisen, dass die Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vor erfüllt werden.

Allgemeine Informationen

Die Anerkennung einer Zuchtorganisation nach demSteiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 erfolgtgrundsätzlich unbefristet.

Anerkannte Zuchtorganisationen sind aber verpflichtet, inregelmäßigen Zeitabständen von zehn Jahren durchVorlage aktualisierter Unterlagen nachzuweisen, dass sie diewesentlichen Anerkennungsvoraussetzungen nach wie vorerfüllen. Die Frist läuft ab dem Zeitpunkt dererstmaligen Anerkennung.

Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach,setzt die Behörde der Zuchtorganisation eine einmalige, nichtverlängerbare Nachfrist von drei Monaten. Lässt dieZuchtorganisation auch diese Frist ohne Vorlage der gefordertenUnterlagen ungenützt verstreichen, erlischt die Anerkennungautomatisch.

Voraussetzungen

Folgende Anerkennungsvoraussetzungen müssen nachgewiesenwerden:

  • Sitz in der Steiermark
  • Erfüllung der gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben:
    • für die Anerkennung von Zuchtorganisationen abhängigvon den einzelnen Tierarten
    • betreffend Zuchtbücher und Zuchtregister und derenordnungsgemäße Führung
    • für die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
    • der räumliche Tätigkeitsbereich einerZüchtervereinigung muss zumindest die Steiermark umfassen;sofern sie grenzüberschreitend tätig werden möchte,muss ihr Tätigkeitsbereich zumindest jenes Gebiet umfassen,das die Bestimmungen der betroffenen Bundesländer, Mitglieds-oder {REF: Vertragsstaaten} vorsehen
    • für die Anerkennung einer Zuchtorganisation fürEquiden als Ursprungszuchtbuch-Organisation zusätzlichfolgende Voraussetzungen:
      • Führung eines Dokumentes, in dem die einzuhaltendenGrundsätze für die Zucht der Rasse (z.B. die Definitionder Merkmale der Rasse oder der vom Zuchtbuch erfasstenZuchtpopulation, die Kennzeichnung von Equiden oder dieAbstammungsaufzeichnung) zusammengefasst sind
      • Übereinstimmung von Zuchtprogramm undZuchtgrundsätzen
    • für die Anerkennung einer Zuchtorganisation fürEquiden als Filialzuchtbuch-Organisation zusätzlich folgendeVoraussetzungen:
      • Übereinstimmung von Zuchtprogramm mit denZuchtgrundsätzen der Ursprungszuchtbuch-Organisation

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
 

Erforderliche Unterlagen

Folgende Nachweise müssen in aktualisierter Form vorgelegtwerden:

  • allgemeine Angaben zur Zuchtorganisation:
    • Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einemZuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzesdes Rechtsträgers
    • Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage undeinen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
    • Name und Anschrift der außenvertretungsbefugtenPersonen
    • Name und Anschrift von allenfalls bestellten strafrechtlichVerantwortlichen
  • Angaben zum Personal und zur Infrastruktur derZuchtorganisation:
    • Name, Anschrift und tierzuchtfachliche Ausbildung der fürdie Zuchtarbeit Verantwortlichen und deren sachliche oderräumliche Zuständigkeitsaufteilung
    • Anschrift, Geschäftszeiten und Ausstattung derGeschäftsstelle
  • Angabe des räumlichen Tätigkeitsbereiches
  • Angabe der die Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen durchführenden Stellen
    • Zuchtorganisationen, die zur Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungenermächtigt wurden, müssen Nachweise über diefachliche Eignung der Zuchtorganisation zur Durchführung derim Zuchtprogramm festgelegten Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen vorlegen
    • Zuchtorganisationen, deren Tätigkeit sich auf ein Gebietaußerhalb der Steiermark bezieht
      • soweit dort keine zwingenden Zuständigkeitsvorschriftenfür die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen vorgesehen sind, Nachweise über diefachliche Eignung der Zuchtorganisation oder der von dieserbeauftragten Stelle zur Durchführung der im Zuchtprogrammfestgelegten Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen
      • bei Durchführung durch eine beauftragte Stelle istzusätzlich auch das Dokument über die vertraglicheVereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisationvorzulegen
    • Zuchtprogramm
  • Zuchtorganisationen für Equiden zusätzlich:
    • bei einer Anerkennung als Ursprungszuchtbuch-Organisation dasDokument über ihre züchterischen Grundsätze
    • bei einer Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation dieRasse sowie Name und Anschrift der Ursprungszuchtbuch-Organisation,deren Grundsätze eingehalten werden

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 7 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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