Jahresbericht zum Zuchtprogramm
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die in der Steiermark anerkannten Zuchtorganisationenmüssen der Behörde über ihre Tätigkeit imgesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmaljährlich einen Bericht über die Durchführung desZuchtprogramms und die dabei erzielten Ergebnisse vorlegen.
Zuchtorganisationen, die in anderen Bundesländern,Mitgliedstaaten oder {REF: Vertragsstaaten} anerkannt sind undaufgrund dieser Anerkennung in der Steiermark tätig seindürfen, müssen diesen Bericht nur hinsichtlich ihrerTätigkeit in der Steiermark vorlegen.
Die Jahresberichte der in der Steiermark anerkanntenZuchtorganisationen müssen folgende Angaben undInformation enthalten:
- Angaben zur Entwicklung der Zuchtpopulation einer Rasse
- Angaben über Form und Umfang der tatsächlichentierzüchterischen Anbindung an andere Zuchtpopulationen
- Entwicklung der realisierten effektivenPopulationsgröße
- Darstellung der Entwicklung von Fremdgenanteilen
- Übersicht über die durchschnittlichephänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale undLeistungsmerkmale
- Übersicht über die genetischen Trends bei denHauptleistungsmerkmalen
- im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
- Übersicht über Zwischenergebnisse aus demPrüfeinsatz je Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, diebelegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mitLeistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse ausLeistungsprüfungen)
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum derPrüfeinsatz gemäß einer Vereinbarung mit einerBesamungsstation oder einem Samendepot abgeschlossen worden ist unddie Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum derPrüfeinsatz gemäß einer Vereinbarung mit einerBesamungsstation oder einem Samendepot abgeschlossen worden ist unddie Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz
- Name und Identifikation der männlichen Tiere in dergezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte
- Übersicht über Auftreten und Entwicklung vonErbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten
- bei Equiden: Name und Identifikation der von derZuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste unddie Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen undBesamungen
Die Jahresberichte der in anderen Bundesändern,Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkanntenZuchtorganisationen müssen folgende Angaben undInformation enthalten:
- Angaben zur Entwicklung der Zuchtpopulation einer Rasse
- Übersicht über die durchschnittlichephänotypische Entwicklung der Hauptleistungsmerkmale undLeistungsmerkmale
- im Falle der Durchführung von Prüfeinsätzen:
- Übersicht über Zwischenergebnisse aus demPrüfeinsatz je Prüftier (z.B. Anzahl der Tiere, diebelegt oder besamt wurden; Anzahl der Nachkommen mitLeistungsprüfung und deren durchschnittliche Ergebnisse ausLeistungsprüfungen)
- Angabe der Tiere, für die im Berichtszeitraum derPrüfeinsatz gemäß einer Vereinbarung mit einerBesamungsstation oder einem Samendepot abgeschlossen worden ist unddie Ergebnisse aus dem Prüfeinsatz
- Name und Identifikation der männlichen Tiere in dergezielten Paarung und deren vorhandene Zuchtwerte
- Übersicht über Auftreten und Entwicklung vonErbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten
- bei Equiden: Name und Identifikation der von derZuchtorganisation für die Anpaarung empfohlenen Hengste unddie Anzahl der jeweils durchgeführten Belegungen undBesamungen
- Name und Identifikation der Tiere, mit denen imBerichtszeitraum ein Prüfeinsatz begonnen wurde, und Angabeder jeweiligen Besamungsstation oder des jeweiligen Samendepots(Name, Anschrift), mit der bzw. dem der Prüfeinsatzdurchgeführt wird, sowie Anzahl der eingesetztenSamenportionen
Fristen
Die Jahresberichte sind der Behörde jeweils bisspätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.
Hinweis: Von dieser Verpflichtung sindZuchtorganisationen für das erste Folgejahr ausgenommen, dieerst nach dem 30. Juni anerkannt bzw. deren Tätigkeit nachdiesem Zeitpunkt angezeigt wurde.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
Rechtsgrundlagen
§ 10 Abs. 6 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009 sowie § 28 Tierzuchtverordnung 2009
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Datenschutz
Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
