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Leistungsprüfungen/Zuchtwertschätzungen

Kurzbeschreibung

Zuchtorganisationen dürfen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtprogramms nur aufgrund einer Bewilligung, mit der festgestellt wird, dass sie fachlich dazu geeignet ist, selbst durchführen.

Allgemeine Informationen

Die Leistungsprüfung ist ein Verfahren zurErmittlung der Leistungen von Tieren. Die Ermittlung erfasst aucherblich bedingte Eigenschaften von Tieren und ihren Erzeugnissen.Die Zuchtwertschätzung ist ein dem Stand derWissenschaft entsprechendes statistisches Verfahren zur Ermittlungdes erblichen Einflusses von Tieren auf die Leistungen ihrerNachkommen. Das Ergebnis der Leistungsprüfung und derZuchtwertschätzung kann in das Zuchtbuch bzw. Zuchtregistereingetragen werden.

Die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen erfolgt in der Steiermark und den anderenBundesländern durch die örtlich zuständigeLandwirtschaftskammer oder eine von ihr beauftragte fachlichgeeignete Stelle. Auf Antrag kann die Zuchtorganisation selbst vonder Behörde zur Durchführung von Leistungsprüfungenund Zuchtwertschätzungen im Rahmen ihres Zuchtsprogrammsermächtigt werden, soweit sie dazu fachlich geeignet ist.

Für Zuchtorganisationen, die ihren Tätigkeitsbereichaußerhalb von Österreich haben, richtet sich dieZuständigkeit zur Durchführung vonLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den dortgeltenden Rechtsvorschriften, soweit diese auch für in anderenLändern und Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationengelten. Sonst kann die Anerkennungsbehörde eineZuchtorganisation oder eine von der Zuchtorganisation beauftragtefachliche Stelle zur selbständigen Durchführung derLeistungsprüfung und Zuchtwertschätzung im Rahmen ihresZuchtprogramms ermächtigen.

Voraussetzungen

Bei Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich aufdie Steiermark bezieht

  • Nachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisationzur Durchführung der im Zuchtprogramm festgelegtenLeistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen

Hinweis: Bei Zuchtorganisationen, derenTätigkeitsbereich sich auf ein Gebiet außerhalb derSteiermark bezieht, sind die dort geltenden inhaltlichen Regelungenfür die Durchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen maßgeblich, soweit diese auchfür in der Steiermark anerkannte Zuchtorganisationen gelten.Bestehen solche bindenden Regelungen nicht, sind auch in diesemFall entsprechende Nachweise über die fachliche Eignungvorzulegen.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
 

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich einzubringen und hat entsprechendeNachweise über die fachliche Eignung der Zuchtorganisation zuenthalten.

Hinweis: Die Zuständigkeit zurDurchführung von Leistungsprüfungen undZuchtwertschätzungen kann bei großen Zuchtorganisationenmit einem grenzüberschreitendem Tätigkeitsbereichunterschiedlichen Stellen zukommen:

  1. Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf dieSteiermark bezieht
    • örtlich zuständige Landwirtschaftskammer oder einevon ihr beauftragte fachlich geeignete Stelle
    • Zuchtorganisation selbst, soweit sie dazu von derAnerkennungsbehörde ermächtigt wurde
  2. Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf einGebiet außerhalb der Steiermark bezieht
    • die Zuständigkeit richtet sich nach den dort geltendenRechtsvorschriften, soweit diese auch für in anderenLändern und Mitgliedstaaten anerkannte Zuchtorganisationengelten
    • bestehen dort keine bindenden Regelungen, kann dieAnerkennungsbehörde die Zuchtorganisation oder eine von derZuchtorganisation beauftragte fachliche Stelleermächtigen

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die fachliche Eignung der Zuchtorganisationzur Durchführung der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung
  • Zuchtorganisationen, deren Tätigkeitsbereich sich auf einGebiet außerhalb der Steiermark bezieht, haben, soweit dieDurchführung der Leistungsprüfung undZuchtwertschätzung durch eine fachlich beauftragte Stelleerfolgt, zusätzlich auch das Dokument über dievertragliche Vereinbarung zwischen dieser und der Zuchtorganisationvorzulegen

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 5 Abs. 5, §§ 6 und 11 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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