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Zuchtorganisationen anderer Länder

Kurzbeschreibung

In anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen müssen der zuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Steiermark im Vorhinein anzeigen. Jede Änderung der allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation (z.B. Name, Anschrift, Sitz, Rechtspersönlichkeit), wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit in der Steiermark sind der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Allgemeine Informationen

In anderen Bundesländern, EU-Mitgliedstaaten oderVertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen müssen derzuständigen Behörde die erstmalige Aufnahme ihrerTätigkeit in der Steiermark im Vorhinein anzeigen. DieZuchtorganisationen dürfen in der Steiermark nur mit jenenRassen züchterisch tätig werden, die von dieserAnerkennung erfasst sind. Die zuständige Behörde kann dieAufnahme der Tätigkeit einer Züchtervereinigung zumSchutz schon bestehender Zuchtorganisationen untersagen, wenn siedieselbe Rasse züchtet wie die anzeigendeZüchtervereinigung.

Die Anzeige ist unter Nachweis der Anerkennung sowie unterAnschluss folgender Angaben einzubringen:

  • Name und Anschrift des Sitzes der Zuchtorganisation, bei einemZuchtunternehmen zusätzlich auch Name und Anschrift des Sitzesdes Rechtsträgers
  • Rechtsform sowie bei juristischen Personen Rechtsgrundlage undeinen Nachweis der Erlangung der Rechtspersönlichkeit
  • Name und Anschrift der außenvertretungsbefugtenPersonen
  • Name und Anschrift von allenfalls bestellten strafrechtlichVerantwortlichen

Jede Änderung der allgemeinen Angaben zur Zuchtorganisation(z.B. Name, Anschrift, Sitz, Rechtspersönlichkeit),wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie dieEinstellung der Tätigkeit in der Steiermark sind derzuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Voraussetzungen

Züchtervereinigungen müssen folgende Voraussetzungenerfüllen:

  • Erstreckung der Bewilligung für die Züchtung einerbestimmten Rasse auf das gesamte Landesgebiet
  • Nichtgefährdung von Zuchtprogrammen bestehenderZuchtorganisationen oder der Erhaltung von Rassen
  • Nichtbestehen eines Zuchtbuchs für die Equidenrasse in derSteiermark, mit der die Züchtervereinigung züchterischtätig werden will

Hinweis: Die zuständige Behörde kanneiner im Ausland anerkannten Züchtervereinigung, die ihreTätigkeit in der Steiermark bereits aufgenommen hat, dieweitere Tätigkeit solange untersagen, als sie einerZüchterin bzw. einem Züchter, die bzw. der in derSteiermark Tiere hält, ungerechtfertigt die Mitgliedschaftoder die Aufnahme von Zuchttieren in ihr Zuchtbuch verweigert.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
 

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 9 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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