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Stellungnahme zum Zuchtprogramm

Kurzbeschreibung

Die zuständige Behörde kann eine nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation auffordern, eine Stellungnahme zum Zuchtprogramm von Filialzuchtbuch-Organisationen abzugeben. Hierbei wird geprüft, ob das Zuchtprogramm den festgelegten züchterischen Grundsätzen entspricht.

Allgemeine Informationen

Die Anerkennung als Zuchtorganisation für Equiden erfolgtentweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder alsFilialzuchtbuch-Organisation.

Eine nach dem Steiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation hat mit anerkanntenFilialzuchtbuch- Organisationen, welche die von derUrsprungszuchtbuch-Organisation festgelegten züchterischenGrundsätze einzuhalten haben und Zuchtorganisationen, die einesolche Anerkennung als Filialzuchtbuch-Organisation anstreben,zusammenzuarbeiten.

Im Rahmen dieser Zusammenarbeit hat dieUrsprungszuchtbuch-Organisation auf Verlangen der nach demSteiermärkischen Tierzuchtgesetz 2009 zuständigenBehörde, der Behörde eines anderen Bundeslandes,EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, bei der ein Verfahrenanhängig ist, eine Stellungnahme abzugeben, ob dasZuchtprogramm den von ihr festgelegten züchterischenGrundsätzen entspricht.

Zuständige Stelle

Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at

Hinweis: Wurde das Verlangen um Stellungnahme von einer Behörde eines anderen Bundeslandes, EU-Mitgliedstaates oder Vertragsstaates, bei der ein Verfahren anhängig ist, gestellt, richtet sich die Zuständigkeit nach den dort geltenden Regelungen.

Erforderliche Unterlagen

Übermittlung des Zuchtprogramms der bestehenden bzw. derdie Anerkennung anstrebenden Filialzuchtbuch-Organisation

Rechtsgrundlagen

§ 10 Abs. 8 Z. 4 Steiermärkisches Tierzuchtgesetz 2009

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

11.12.2020

 

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