Bekanntgabe züchterischer Vorkommnisse
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Behörde sowie Besamungsstationen und Samendepotsmüssen auf allfällige genetisch bedingtezüchterische Vorkommnisse hingewiesen werden, damit dieBehörde die Abgabe und Verwendung von genetisch bedenklichemSamen in ihrem Wirkungsbereich allenfalls verbieten kann. Es sinddaher Tierhalterinnen und Tierhalter sowie Besamerinnen und Besamerverpflichtet, der Behörde sowie der abgebenden Samenstationbzw. dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterischeVorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen,gehäuften Sterilitäten, unverzüglich zuberichten.
Zuständige Stelle
Landwirtschaftskammer Steiermark
Hamerlinggasse 3
8010 Graz
E-Mail: office@lk-stmk.at
Web: https://stmk.lko.at
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
