Schischulen - Meldung des Personals
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
An Schischulen dürfen nur qualifizierte Schilehrerinnen undSchilehrer (Diplom-, Landes-, Kinder- und Alternativschilehrerinnenbzw. -lehrer sowie Langlauflehrerinnen bzw. -lehrer undSchilehreranwärterinnen bzw. -anwärter) eingesetztwerden. Darüber hinaus dürfen unter bestimmtenVoraussetzungen auch kurzfristig Aushilfskräfte an Schischulentätig werden.
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaisontätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind von derBewilligungsinhaberin bzw. dem Bewilligungsinhaber derzuständigen Behörde namentlich und unter Angabe ihresjeweiligen Ausbildungsgrades zu melden. Diese Meldung bildetfür die Schilehrerinnen und Schilehrer die Grundlage fürdie Mitgliedschaft beim SteiermärkischenSchilehrerverband.
Als Aushilfskräfte gelten Personen, die zurAufrechterhaltung eines ordnungsgemäßen Betriebeshöchstens auf eine Dauer von zwei Wochen pro Saison in derSchischule unterrichten. Aushilfskräfte müssen einfür ihre Lehrtätigkeit ausreichendes schifahrerischesKönnen besitzen (mindestens Anwärterkurs). AuchAushilfskräfte sind der zuständigen Behördenamentlich und nach Ausbildungsgrad getrennt unter Angabe derBeschäftigungsdauer zu melden.
Fristen
Die an einer Schischule für die Dauer der Wintersaisontätigen Schilehrerinnen und Schilehrer sind derzuständigen Behörde bis spätestens 15. Jännermelden.
Die Verwendung von Aushilfskräften ist der zuständigenBehörde unverzüglich bekanntzugeben.
Zuständige Stelle
für die Leistung Schischulen - Meldung des Personals:
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Verfahrensablauf
Die Bewilligungsinhaberin bzw. der Bewilligungsinhaber hat dieMitarbeitermeldungen schriftlich unter Angabe der geforderten Datenan die zuständige Behörde zu richten. Da dieSchilehrermeldung für die Schilehrerinnen und Schilehrer dieGrundlage für deren Mitgliedschaft beim SteiermärkischenSchilehrerverband bildet, leitet die zuständige Behördediese an den Steiermärkischen Schilehrerverband weiter.
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
