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Schischulen - Sonstige Meldepflichten

Kurzbeschreibung

Ausländische Schischulen und Vereine sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Leiterinnen bzw. Leiter von Schischulen in anderen Bundesländern müssen der zuständigen Behörde die Dauer ihres Aufenthaltes und die Anzahl der teilnehmen Personen melden.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

In einigen Fällen kennt das Schischulgesetz Meldepflichten,die nicht Inhaber einer Schischulbewilligung nach demSteiermärkischen Schischulgesetz sondern dritte Personentreffen.

Das Schischulgesetz 1997 regelt den erwerbsmäßigenUnterricht im Schilaufen. Nicht in den Geltungsbereich desSchischulgesetzes 1997 fällt insbesondere die Unterweisung imSchilauf im Rahmen von:

  • Schulausbildungen
  • Vereinstätigkeiten, sofern zum Vereinszweck diekörperliche Ertüchtigung der Mitglieder gehört, derVerein nicht auf Gewinn gerichtet ist und sich die Tätigkeitausschließlich auf die Vereinsmitglieder beschränkt
  • Ausflugsverkehr von Schischulen aus anderen Bundesländeroder Staaten (es dürfen keine Schischülerinnen bzw.Schischüler in der Steiermark aufgenommen worden sein)

In den genannten Fällen bestehen aber folgendeMeldepflichten:

  • ausländische Schulen und Vereine haben die Dauer ihresAufenthaltes und die Anzahl der an der Schulschi- bzw.Vereinsschiausbildung teilnehmenden Personen der zuständigenBehörde zu melden
  • die Leiterinnen bzw. Leiter von Schischulen andererBundesländer oder ausländischer Schischulen, dieausschließlich im Rahmen des Ausflugsverkehrs nicht in derSteiermark aufgenommenen Personen Schiunterricht erteilen, habender zuständigen Behörde die Dauer des Aufenthaltes unddie Anzahl der zu unterweisenden Personen zu melden
    Hinweis: In diesem Fall besteht die Verpflichtung,dass bei Touren außerhalb gesicherter Pisten aus Gründender Sicherheit eine ortskundige Schiführerin bzw. einortskundiger Schiführer beigezogen werden muss. Außerdemmüssen – sofern nicht ausreichend Lehrkräfte zurVerfügung stehen – zusätzliche Lehrkräfte derörtlichen Schischule beigezogen werden.

Zuständige Stelle

für die Leistung Schischulen - Sonstige Meldepflichten:

Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Die jeweilige Meldung erfolgt schriftlich an die zuständigeBehörde.

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 2 Abs. 2 und 3 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

30.07.2024

 

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