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Schischule -Fortbetrieb i.Todesfall/Verlängerung d.Fortbetriebes

Kurzbeschreibung

Stirbt die Inhaberin bzw. der Inhaber der Schischulbewilligung, dürfen die Hinterbliebenen unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Saisonende den Betrieb fortführen. Soll der Betrieb länger als bis Saisonende fortgeführt werden, ist die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

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Allgemeine Informationen

Stirbt die Inhaberin bzw. der Inhaber der Schischulbewilligung, dürfen die Hinterbliebenen (Witwe bzw. Witwer, eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner, Verwandte in gerader, auf- und absteigender Linie, Wahlkinder) unter bestimmten Voraussetzungen bis zum Saisonende den Betrieb fortführen.

Im Falle der Bedrohung der Existenz der Hinterbliebenen kann dieses Fortbetriebsrecht über schriftlichen Antrag von der zuständigen Behörde verlängert werden.

Eine der hinterbliebenen Personen muss die erforderlichen persönlichen Voraussetzungen für eine Schischulbewilligung nachweisen, ansonsten ist die Bestellung einer Geschäftsführerin bzw. eines Geschäftsführers erforderlich.

Voraussetzungen

  • Staatsangehörigkeit:
    • Österreich
    • EU-Mitgliedstaat
    • EWR-Vertragsstaat
    • Drittstaat, soweit nach dem Recht der Europäischen Unionoder auf Grund eines Staatsvertrages dieselben Rechte für denBerufszugang zu gewähren sind wieInländerinnen/Inländern
  • Verlässlichkeit: keine gerichtliche Verurteilung wegeneines vorsätzlichen, mit mehr als einjährigerFreiheitsstrafe bedrohten Verhaltens oder wegen einer sonstigenstrafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen oder gegen dieSittlichkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • fachliche Befähigung: Diplomschilehrer- undSchiführerprüfung (oder gleichwertige anerkannteAusbildung)
  • praktische Betätigung: Verwendung über mindestens 2Saisonen als Diplomschilehrerin bzw. Diplomschilehrer (odergleichwertige praktische Tätigkeit)

Fristen

Der Fortbetrieb der Schischule ist der zuständigenBehörde innerhalb von drei Wochen nach dem eingetretenenTodesfall anzuzeigen.

Zuständige Stelle

für die Leistung Schischule -Fortbetrieb i.Todesfall/Verlängerung d.Fortbetriebes:

Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Landhausgasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-4321
Fax: +43 (316) 877-3156
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Verfahrensablauf

Der Fortbetrieb der Schischule bis zum Ende der laufenden Saison ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen anzuzeigen.

Der Antrag auf eine darüber hinausgehende Fortführung (Fristverlängerung) ist schriftlich zu stellen. Die Fristverlängerung wird von der zuständigen Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen mit Bescheid genehmigt.

Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.

Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn

  • eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
  • eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
  • eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
  • im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.

Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit (beiÖsterreicherinnen bzw. Österreichern:Staatsbürgerschaftsnachweis, Geburtsurkunde oder gültigesReisedokument)
  • Strafregisterauszug
  • ärztliches Zeugnis
  • Nachweis der fachlichen Befähigung
  • Nachweis der praktischen Betätigung

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
    • für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
    • für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro

Rechtsgrundlagen

§ 9 Abs. 3 Steiermärkisches Schischulgesetz 1997

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

30.07.2024

 

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