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Vorlage interner Notfallpläne

Kurzbeschreibung

Betreiberinnen bzw. Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagen werden mit Bescheid der zuständigen Behörde verpflichtet, interne Notfallpläne für Maßnahmen innerhalb des Betriebes oder der Anlage zu erstellen und der Behörde unaufgefordert vorzulegen. Die Notfallpläne müssen den gemeinschafsrechtlichen Vorgaben entsprechen, sie sind alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen des Betriebes zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

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Allgemeine Informationen

Notfallpläne dienen

  • der Eindämmung und Kontrolle von Schadensfällen, umFolgen und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zubegrenzen
  • der Einleitung von Maßnahmen zum Schutz von Mensch undUmwelt vor den Folgen schwerer Unfälle
  • der Information der Öffentlichkeit sowie derzuständigen Behörden oder Dienststellen in dembetreffenden Gebiet
  • der Einleitung von Aufräumarbeiten und Maßnahmen zurWiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall

Die internen Notfallpläne müssen von der Betreiberinbzw. vom Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oderAnlagen alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen desBetriebes überprüft und erforderlichenfallsüberarbeitet werden.

Hinweis: Externe Notfallpläne sind von denKatastrophenschutzbehörden zu erstellen. Im Rahmen ihrerErstellung hat die Behörde die von den Betreiberinnen bzw.Betreibern besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagenerstellten internen Notfallpläne zu berücksichtigen. DieBetreiberinnen bzw. Betreiber sind daher verpflichtet, innerhalbder von der Behörde festgesetzten Frist, die für dieErstellung der externen Notfallpläne erforderlichenInformationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hatbei der Setzung der Frist die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben(Art. 11 Abs. 1 lit. b RL 96/82/EG)zu berücksichtigen.

Voraussetzungen

Die Notfallpläne müssen folgende durchGemeinschaftsrecht vorgegebene Angaben und Informationenthalten:

  • Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmenermächtigt und für die Durchführung undKoordinierung der Abhilfemaßnahmen auf demBetriebsgelände verantwortlich sind
  • Personen, die für den Kontakt mit den für denexternen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlichsind
  • Maßnahmen zur Kontrolle von Vorfällen, die fürdas Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend seinkönnen, sowie zur Verfügung stehendeSicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel
  • Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen aufdem Betriebsgelände, einschließlich Art der Alarmierungsowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten
  • Frühwarnvorkehrungen der für den externen Notfallplanzuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei derersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zurÜbermittlung von detaillierteren Informationen
  • Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals sowie gegebenenfallszur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- undRettungsdiensten
  • Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmenaußerhalb des Betriebsgeländes

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Erforderliche Unterlagen

  • interne Notfallpläne

Rechtsgrundlagen

§ 8 Steiermärkisches Katastrophenschutzgesetz

Anhang IV Z. 1 der Richtlinie 96/82/EG idF Richtlinie 2003/105/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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