Vorlage interner Notfallpläne
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Notfallpläne dienen
- der Eindämmung und Kontrolle von Schadensfällen, umFolgen und Schäden für Mensch, Umwelt und Sachen zubegrenzen
- der Einleitung von Maßnahmen zum Schutz von Mensch undUmwelt vor den Folgen schwerer Unfälle
- der Information der Öffentlichkeit sowie derzuständigen Behörden oder Dienststellen in dembetreffenden Gebiet
- der Einleitung von Aufräumarbeiten und Maßnahmen zurWiederherstellung der Umwelt nach einem schweren Unfall
Die internen Notfallpläne müssen von der Betreiberinbzw. vom Betreiber besonders gefährlicher Betriebe oderAnlagen alle drei Jahre sowie bei wesentlichen Änderungen desBetriebes überprüft und erforderlichenfallsüberarbeitet werden.
Hinweis: Externe Notfallpläne sind von denKatastrophenschutzbehörden zu erstellen. Im Rahmen ihrerErstellung hat die Behörde die von den Betreiberinnen bzw.Betreibern besonders gefährlicher Betriebe oder Anlagenerstellten internen Notfallpläne zu berücksichtigen. DieBetreiberinnen bzw. Betreiber sind daher verpflichtet, innerhalbder von der Behörde festgesetzten Frist, die für dieErstellung der externen Notfallpläne erforderlichenInformationen zur Verfügung zu stellen. Die Behörde hatbei der Setzung der Frist die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben(Art. 11 Abs. 1 lit. b
Voraussetzungen
Die Notfallpläne müssen folgende durchGemeinschaftsrecht vorgegebene Angaben und Informationenthalten:
- Personen, die zur Einleitung von Sofortmaßnahmenermächtigt und für die Durchführung undKoordinierung der Abhilfemaßnahmen auf demBetriebsgelände verantwortlich sind
- Personen, die für den Kontakt mit den für denexternen Notfallplan zuständigen Behörde verantwortlichsind
- Maßnahmen zur Kontrolle von Vorfällen, die fürdas Eintreten eines schweren Unfalls ausschlaggebend seinkönnen, sowie zur Verfügung stehendeSicherheitsausrüstungen und Einsatzmittel
- Vorkehrungen zur Begrenzung der Risiken für Personen aufdem Betriebsgelände, einschließlich Art der Alarmierungsowie das von den Personen bei Alarm erwartete Verhalten
- Frühwarnvorkehrungen der für den externen Notfallplanzuständigen Behörde, Art der Informationen, die bei derersten Meldung mitzuteilen sind, sowie Vorkehrungen zurÜbermittlung von detaillierteren Informationen
- Vorkehrungen zur Ausbildung des Personals sowie gegebenenfallszur Koordinierung dieser Ausbildung mit externen Notfall- undRettungsdiensten
- Vorkehrungen zur Unterstützung von Abhilfemaßnahmenaußerhalb des Betriebsgeländes
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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