Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen gibt es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.
Tipp
Im AWG sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften ( z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.
Voraussetzungen
Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:
- Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
- Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
- Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
- Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
- Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
- Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
- Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
- Behandlungspflichten werden eingehalten
Zuständige Stelle
für die Leistung Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Verfahrensablauf
In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen folgendermaßen abgewickelt:
- Antragstellung
- Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehen von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
- Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)
Datenschutz
