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Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung

Kurzbeschreibung

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002 genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen kommt dabei ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren zur Anwendung.

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Allgemeine Informationen

Anlagen zur Behandlung von Abfällen, die nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) genehmigungspflichtig sind, dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet und betrieben werden. Für bestimmte Anlagentypen gibt es ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren.

Tipp

Im AWG sind bestimmte Anlagen aufgezählt, die dieser Genehmigungspflicht nicht unterliegen und nach anderen Rechtsvorschriften ( z.B. Gewerbeordnung) genehmigt werden müssen.

Voraussetzungen

Die zuständige Stelle erteilt die Genehmigung, wenn die Behandlungsanlage folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Das Leben und die Gesundheit der Menschen werden nicht gefährdet
  • Die Emissionen von Schadstoffen werden nach dem Stand der Technik begrenzt
  • Nachbarinnen/Nachbarn werden nicht durch Lärm, Geruch, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise unzumutbar belästigt
  • Das Eigentum und sonstige dingliche Rechte der Nachbarinnen/der Nachbarn werden nicht gefährdet (Unter einer Gefährdung des Eigentums ist nicht die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes zu verstehen)
  • Die beim Betrieb der Behandlungsanlage nicht vermeidbaren Abfälle werden nach dem Stand der Technik einer Vorbereitung zur Wiederverwendung, einem Recycling oder einer sonstigen Verwertung zugeführt oder – soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist – ordnungsgemäß beseitigt
  • Auf die sonstigen öffentlichen Interessen wird Bedacht genommen
  • Die Voraussetzungen der im Genehmigungsverfahren anzuwendenden Vorschriften sind erfüllt
  • Behandlungspflichten werden eingehalten

Fristen

Rechtzeitig vor Errichtung/Betrieb/wesentlicher Änderung der Anlage

Zuständige Stelle

für die Leistung Abfallbehandlungsanlagen - allgemeine Genehmigung:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

  • Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
  • Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Verfahrensablauf

In der Regel werden Genehmigungsverfahren für ortsfeste und mobile Abfallbehandlungsanlagen folgendermaßen abgewickelt:

  • Antragstellung
  • Ermittlungsverfahren (eventuell samt mündlicher Verhandlung unter Einbeziehen von Personen mit Parteistellung, wie insbesondere Nachbarinnen/Nachbarn)
  • Bescheiderlassung (allenfalls unter Erteilung von Auflagen)

Rechtsgrundlagen

Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0
Fax: +43 (316) 877-2294

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