Mobile Abfallbehandlungsanlagen - Eigenkontrolle
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Genehmigungsinhaberinnen/Genehmigungsinhaber müssen ihre mobilen Abfallbehandlungsanlagen regelmäßig kontrollieren , ob sie den Anforderungen des Genehmigungsbescheids und sonstigen relevanten abfallrechtlichen Vorschriften genügen. Folgende Punkte sind zu beachten:
- Die Genehmigungsinhaberin/der Genehmigungsinhaber muss die Eigenkontrolle durch eine Fachperson oder eine Fachanstalt durchführen lassen.
- Die Eigenkontrolle muss zumindest eine Vorortkontrolle umfassen.
- Die wiederkehrende Eigenkontrolle muss (vorbehaltlich abweichender Regelungen im Bescheid oder in sonstigen Vorschriften) alle fünf Jahre durchgeführt werden.
- Über jede Eigenkontrolle ist ein Bericht zu verfassen, der allenfalls festgestellte Mängel enthält.
- Werden bei der Eigenkontrolle Mängel festgestellt, ist eine Kopie des Berichts, der die festgestellten Mängel sowie die vorgenommenen Maßnahmen zur Mängelbehebung darstellt, an die zuständige Behörde zu übermitteln.
- Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Voraussetzungen
Alle fünf Jahre ist eine Eigenkontrolle samt Berichterstellung durchzuführen.
Die Berichte über die Eigenkontrollen und sonstige die Eigenkontrollen betreffenden Unterlagen müssen mindestens sieben Jahre lang aufbewahrt werden und sind auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzuweisen.
Zuständige Stelle
für die Leistung Mobile Abfallbehandlungsanlagen - Eigenkontrolle:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Hinweis
Örtlich zuständig ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmanns des Bundeslands, in dem die Antragstellerin/der Antragsteller (Inhaberin/Inhaber bzw. Betreiberin/Betreiber der mobilen Behandlungsanlage) den Sitz hat.
Liegt der Sitz nicht im Bundesgebiet, ist die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann in dem Bundesland zuständig, in dem die mobile Behandlungsanlage erstmals aufgestellt und betrieben werden soll.
Datenschutz
