Ausnahme von der Andienungspflicht
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Sammlung und Abfuhr von Siedlungsabfällen ist von derGemeinde durchzuführen oder zu organisieren(Andienungspflicht). Will ein nicht privater Haushalt, etwa einUnternehmen, davon entbunden werden und selbst für Sammlungund Abfuhr des eigenen Siedlungsabfalls sorgen, kann dies unterVorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts bei der zuständigenBehörde beantragt werden.
Voraussetzungen
- Betriebsgröße je Standort von mehr als 20 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- Vorliegen eines eigenen Abfallwirtschaftskonzepts gem. § 10 Bundesabfallwirtschaftsgesetz für jeden Standort
- Nachweis der Antragstellerin bzw. des Antragstellers, dass die Gemeinde besondere Anforderungen hinsichtlich der Sammlung bzw. der zuständige Abfallwirtschaftsverband besondere Anforderungen an die Abfallbehandlung hinsichtlich des Antragstellers nicht erfüllen kann
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Dem zuständigen Abfallwirtschaftsverband wirdParteistellung eingeräumt. Liegen die Voraussetzungen vor,ergeht die Bewilligung in Bescheidform.
Kosten
- EINGABEGEBÜHR
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
- BEILAGENGEBÜHR
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
- LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan- für Amtshandlungen der Bezirksverwaltungsbehörden: 17,90 Euro
- für Amtshandlungen sonstiger Behörden des Landes: 24,90 Euro
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
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