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Abfallbeauftragter - Bestellung

Kurzbeschreibung

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern ist ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter (und dessen Stellvertreter) zu bestellen.

Onlineformulare

Zur Registrierung oder Anmeldung im Register: edm.gv.at ( → BMLUK )

Allgemeine Informationen

In Betrieben mit mehr als 100 Beschäftigten muss eine fachlich qualifizierte Abfallbeauftragte/ein fachlich qualifizierter Abfallbeauftragter bestellt werden.

Die Bestellung oder Abbestellung der/des Abfallbeauftragten muss der Behörde unverzüglich elektronisch über das Register auf edm.gv.at ( → BMLUK ) gemeldet werden.

Gemeldet wird, indem die/der Abfallbeauftragte in den Stammdaten des jeweiligen Unternehmens als Kontaktperson unter Angabe der entsprechenden "Rolle" eingetragen wird bzw. indem (bei Abbestellung) die "Rolle" der jeweiligen Kontaktperson wieder entfernt wird.

Nachweise über die Zustimmung der/des Abfallbeauftragten zur Bestellung und Nachweise über deren/dessen fachliche Qualifikation müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und auf Verlangen der Behörde vorgelegt werden.

Die/der Abfallbeauftragte hat Beratungs- und Informationspflichten rund um alle, den Betrieb betreffenden abfallwirtschaftlichen Fragen. Sie/er muss

  • die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften, die den Betrieb betreffen und der darauf beruhenden Bescheide überwachen und die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber über die diesbezüglichen Wahrnehmungen, besonders über festgestellte Mängel, unverzüglich informieren ,
  • darauf hinwirken, dass abfallrechtliche Vorschriften, die den Betrieb betreffen, sinnvoll umgesetzt werden,
  • die Betriebsinhaberin/den Betriebsinhaber in abfallrechtlichen Fragen (einschließlich der abfallwirtschaftlichen Aspekte bei der Beschaffung) beraten und
  • im Zuge der Erstellung oder Fortschreibung (Weiterführung) des Abfallwirtschaftskonzepts der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber die Kosten der Abfallbehandlung und die Erlöse der Altstoffe darstellen .

Die Bestellung einer/eines Abfallbeauftragten ändert nichts daran, dass die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber für die Einhaltung der abfallrechtlichen Vorschriften und darauf beruhender Bescheide verantwortlich bleibt. Das heißt, die/der Abfallbeauftragte kann nicht dafür verantwortlich gemacht werden, dass die abfallrechtlichen Vorschriften eingehalten werden.

Voraussetzungen

Abfallbeauftragte müssen bestimmte Mindestanforderungen erfüllen.

Allgemeine Anforderungen (Mindestanforderungen):

  • Volle Handlungsfähigkeit
  • Überblick über alle abfallbezogenen Vorgänge im Betrieb
  • Einschlägige technische oder rechtliche Kenntnisse (entweder durch eine Fachausbildung oder durch mehrjährige einschlägige Praxis)

Kenntnisse (Mindestanforderungen):

  • Überblickskenntnisse über:
    • naturwissenschaftliche und abfallwirtschaftliche Grundlagen
    • chemisch-biologische und ökologische Grundzusammenhänge
    • die Situation/Zielsetzungen der österreichischen Abfallwirtschaft
    • das Umweltinformationsgesetz
    • das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
    • das Umweltmanagementgesetz
    • Umweltstrafrecht, Umwelthaftung
  • Vertiefte Kenntnisse über:
    • das Abfallwirtschaftsgesetz
    • die für die Tätigkeit des Betriebs relevanten Verordnungen zum Abfallwirtschaftsgesetz
    • die EG -Verbringungsverordnung
    • das Altlastensanierungsgesetz
    • relevante Bestimmungen der jeweiligen Landesabfallwirtschaftsgesetze und -verordnungen
  • Empfohlene Kenntnisse über:
    • Möglichkeiten von Förderungen für Umweltinvestitionen
    • Öffentlichkeitsarbeit, Mitarbeitermotivation
    • technische Standards bei Errichtung und Betrieb von Abfallzwischenlagern
    • technische und rechtliche Anforderungen bei der Verpackung und beim Transport von Abfällen (Gefahrgutrecht)

Tipp

Um Kenntnisse zu erwerben, die für die Tätigkeit als Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter nötig sind, können spezielle Kursangebote von diversen Institutionen ( z.B. WIFI , BFI ) in Anspruch genommen werden.

Fristen

Jede Bestellung oder Abbestellung von Abfallbeauftragten muss elektronisch über das Register auf edm.gv.at ( → BMLUK ) unverzüglich gemeldet werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: die MA 22 ( → Stadt Wien)

Erforderliche Unterlagen

Der meldepflichtige Betrieb (das heißt, das jeweils betroffene Unternehmen) muss für die Meldung unter edm.gv.at ( → BMLUK ) registriert sein. Wenn das Unternehmen noch nicht registriert ist, muss es einen Registrierungsantrag (online) stellen. Die/der Abfallbeauftragte wird vom Unternehmen in den Stammdaten als Kontaktperson mit der entsprechenden Rolle ("Abfallbeauftragte/Abfallbeauftragter") eingetragen. Allfällige zusätzliche Angaben des Unternehmens können in Kommentarfeldern erfasst werden.

Folgende Unterlagen müssen im Betrieb bis ein Jahr nach der Abbestellung aufbewahrt und vorgelegt werden, wenn dies die Behörde verlangt:

  • Zustimmung der/des Abfallbeauftragten
  • Angaben über die fachliche Qualifikation der/des Abfallbeauftragten

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

  • Merkblatt "Abfallbeauftragte" ( → BMLUK )
  • Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Österreich ( → WKO )
  • Berufsförderungsinstitut Österreich ( → BFI )

Rechtsgrundlagen

§ 11 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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