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Abfallwirtschaftskonzept - Erstellung

Kurzbeschreibung

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen und in denen mehr als 20 ArbeitnehmerInnen beschäftigt sind, muss ein Abfallwirtschaftskonzept erstellt werden.

Allgemeine Informationen

Für Anlagen, bei deren Betrieb Abfälle anfallen, muss die Betriebsinhaberin/der Betriebsinhaber unter bestimmten Voraussetzungen ein Abfallwirtschaftskonzept erstellen. Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig (mindestens alle sieben Jahre) aktualisiert werden.

Tipp

Auf der Website des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft (BMLUK) findet sich der Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept zum Download. Weitere Informationen erteilt die jeweilige Fachabteilung des Amtes der Landesregierung oder die Wirtschaftskammer des jeweiligen Bundeslandes.

Eine gültige Umwelterklärung eines am europäischen Umweltmanagementsystem EMAS beteiligten Betriebs gilt als Abfallwirtschaftskonzept. In diesem Fall muss kein eigenes Abfallwirtschaftskonzept vorgelegt werden. Ebenfalls gilt die Fortschreibung der Umwelterklärung als Fortschreibung eines Abfallwirtschaftskonzepts.

Voraussetzungen

Ein Abfallwirtschaftskonzept muss erstellt werden:

  • In Betriebsanlagen mit mehr als 20 Beschäftigten (diese Regelung ist zwingend, unabhängig von der Betriebsanlagengenehmigung)
  • Bei Errichtung, Inbetriebnahme und bei einer wesentlichen Änderung von Anlagen wie beispielsweise bei einem Ansuchen um eine Betriebsanlagengenehmigung.

Fristen

Das Abfallwirtschaftskonzept muss innerhalb von zwölf Monaten nach Aufnahme der 21. Arbeitskraft vorliegen. Wenn ein Abfallwirtschaftskonzept im Rahmen des Ansuchens um eine Betriebsanlagengenehmigung erstellt wird, ist es als Teil der Antragsunterlagen dem Genehmigungsantrag beizulegen.

Zuständige Stelle

für die Leistung Abfallwirtschaftskonzept - Erstellung:

Österreichische Bezirkshauptmannschaften inkl. Magistrate


Telefon:
Fax:
E-Mail:
Web-Adresse:

Parteienverkehr

Zusatzinformation

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist:

  • Die Bezirkshauptmannschaft
  • In Statutarstädten : der Magistrat
    • In Wien: die Magistratischen Bezirksämter ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Das Abfallwirtschaftskonzept muss auf Verlangen der zuständigen Stelle vorgelegt werden.

Hinweis

Wenn das Abfallwirtschaftskonzept unvollständig ist, wird die zuständige Stelle die Verbesserung mit Bescheid auftragen.

Erforderliche Unterlagen

Das einzureichende Abfallwirtschaftskonzept muss Folgendes enthalten:

  • Allgemeine Angaben über Branche, Zweck und Anlagenteile, z.B.
    • Betreiberin/Betreiber der Anlage (Firma, Name und Sitz des Unternehmens)
    • Angaben zu Betriebsstandorten und Anlagen – Auflistung sämtlicher Anlagenteile ( z.B. Küche, Büros, Lager)
    • Soweit vorhanden: Angabe der Identifikationsnummern ( GLN ) der Anlagenbetreiberin/des Anlagenbetreibers und der Standorte gemäß AWG
    • Zweck und Branche der Betriebsanlage
    • Anzahl der Beschäftigten
    • Angaben zu der Abfallbeauftragten/dem Abfallbeauftragten
    • Angaben zu der Sachbearbeiterin/dem Sachbearbeiter des Abfallwirtschaftskonzepts
  • Verfahrensbezogene Darstellung, z.B.
    • Erklärung der für die betriebliche Abfallwirtschaft relevanten Verfahren und Prozesse
    • Darstellung der Abhängigkeit der Abfallrückstandsmenge von der Menge, Art und Qualität der eingesetzten Stoffe
    • Maßnahmen zur Abfallvermeidung und -verwertung
  • Abfallrelevante Darstellung, z.B.
    • Beschreibung der anfallenden Abfälle inklusive Angabe der Art, Menge und Verbleib
    • Abfalllogistik
  • Darlegung der organisatorischen Vorkehrungen zur Einhaltung der Rechtsvorschriften
  • Abschätzung der zukünftigen Entwicklung

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Das Abfallwirtschaftskonzept muss regelmäßig aktualisiert werden:

  • bei einer wesentlichen, abfallrelevanten Änderung der Anlage
  • bei nach der Gewerbeordnung genehmigten Betriebsanlagen: im Fall einer genehmigungspflichtigen Änderung
  • generell zumindest alle sieben Jahre

Weiterführende Links

  • EMAS ( → BMLUK )
  • Leitfaden zum Abfallwirtschaftskonzept ( → BMLUK )
  • Abfall ( → Umweltbundesamt)
  • Wirtschaftskammern ( → WKO )
  • Abfallwirtschaftskonzept ( → WKO )

Rechtsgrundlagen

  • § 10 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
  • Mineralrohstoffgesetz
  • Gewerbeordnung

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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