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Abfall - Aufzeichnungspflicht

Kurzbeschreibung

Abfallbesitzer/innen haben, getrennt für jedes Kalenderjahr, fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib von Abfällen zu führen.

Onlineformulare

Zum Formular

Allgemeine Informationen

Bestimmte Abfallbesitzerinnen/Abfallbesitzer sind verpflichtet, über den anfallenden Abfall allgemeine Aufzeichnungen zu führen. Diese Aufzeichnungen betreffen beispielsweise Art, Menge, Herkunft und Verbleib von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen . Die Aufzeichnungen müssen für jedes Kalenderjahr fortlaufend (unter Angabe des Bezugszeitraums) und nach Abfallart getrennt geführt werden.

Achtung

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler sind verpflichtet, die Abfallaufzeichnungen elektronisch zu führen. Nähere Informationen dazu unter Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen .

Wer keine Abfallsammlerin/kein Abfallsammler und auch keine Abfallbehandlerin/kein Abfallbehandler ist, kann die Aufzeichnungen in beliebiger Form führen ( z.B. als geordnete Sammlung von Rechnungen, Lieferscheinen, aus denen die notwendigen Angaben hervorgehen). Bei gefährlichen Abfällen kann deren Aufzeichnungspflicht durch die Sammlung und Aufbewahrung der Begleitscheine erfüllt werden.

Transporteurinnen/Transporteure gefährlicher Abfälle können ebenfalls ihre Aufzeichnungspflicht erfüllen, indem sie Begleitscheine sammeln und aufbewahren oder die Begleitscheindaten bei der Übernahme an edm.gv.at ( → BMLUK ) übermitteln lassen.

Nicht der Aufzeichnungspflicht unterliegen :

  • Private Haushalte
  • Nicht buchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe hinsichtlich der bei ihnen anfallenden
    • gefährlichen Abfälle, sofern diese einer/einem rücknahmeberechtigten Abfallsammlerin/Abfallsammler oder Abfallbehandlerin/Abfallbehandler übergeben werden
    • nicht gefährlichen Abfälle oder Problemstoffe
  • Erlaubnisfreie Rücknehmerinnen/erlaubnisfreie Rücknehmer, die die zurückgenommenen Abfälle nicht selbst behandeln ( d.h. sie auch nicht nur zur Wiederverwendung vorbereiten), sondern die Abfälle gleicher oder gleichwertiger Produkte zurücknehmen, die dieselbe Funktion erfüllen. Sie müssen also nur die Übergaben der zurückgenommenen Abfälle aufzeichnen.
  • Transporteurinnen/Transporteure hinsichtlich nicht gefährlicher Abfälle, soweit sie diese Abfälle im Auftrag der Abfallbesitzerin/des Abfallbesitzers nur befördern.

Fristen

Die Aufzeichnungen müssen getrennt von den anderen Geschäftspapieren sieben Jahre lang aufbewahrt werden.

Zuständige Stelle

für die Leistung Abfall - Aufzeichnungspflicht:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

  • Als Anlagenbehörde: Landeshauptfrau/Landeshauptmann
  • Für allgemeine Kontrollen:
    • Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten : Magistrat
      • In Wien: die MA 22 ( → Stadt Wien)

Verfahrensablauf

Die Aufzeichnungen müssen der Behörde vorgelegt werden, wenn es diese verlangt.

Erforderliche Unterlagen

Die Aufzeichnungen müssen prinzipiell insbesondere folgende Angaben enthalten:

  • Abfallart
  • Abfallmenge (in kg )
  • Abfallherkunft (Betrieb der Abfallersterzeugerin/des Abfallersterzeugers oder Art des Verfahrens bei Abfällen aus einer innerbetrieblichen Abfallbehandlung)
  • Abfallverbleib (Angabe der Übernehmerin/des Übernehmers und Datum der Übergabe oder Art des Verfahrens der innerbetrieblichen Abfallbehandlung)

Hinweis

Detaillierter sind die Aufzeichnungspflichten der Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und der Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler (siehe " Jahresabfallbilanz – Aufzeichnungen ").

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Zusätzliche Informationen

Vereinfachte Aufzeichnungen

Bei Siedlungsabfällen können vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden, was die Angabe der Abfallmenge betrifft, wenn sie über die kommunale Sammlung entsorgt werden oder deren regelmäßige Übergabe nachweislich vertraglich vereinbart wurden.

Auch für Verpackungsabfälle, Elektro- und Elektronikaltgeräten und Altbatterien können (hinsichtlich der Angabe der Abfallmenge) vereinfachte Aufzeichnungen geführt werden. Voraussetzung dafür ist, dass die Herstellerin/der Hersteller (der Verpackungen, Elektro- und Elektronikgeräte bzw. Batterien) an einem Sammel- und Verwertungssystem teilnimmt und die Abfälle über dieses System gesammelt werden.

Rechtsgrundlagen

  • §§ 17 , 24a Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)
  • §§ 1 bis 7 Abfallnachweisverordnung (ANV)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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