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Wasserkraftanlagen

Kurzbeschreibung

Die Errichtung einer Wasserkraftanlage bedarf einer Bewilligung durch die zuständige Behörde.

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Allgemeine Informationen

Für jede Errichtung einer Wasserkraftanlage und jede Änderung des Betriebes, soweit diese auf die ökologische Funktionsfähigkeit oder das Erscheinungsbild des Fließgewässers Einfluss haben können, ist  – abgesehen von den Bestimmungen für Naturdenkmale und geschützte Landschaftsteile – eine Bewilligung  erforderlich.

Hinweis: In – nach den Vorgaben bei Kundmachung der Verordnung – hochwertig bewerteten Gewässerabschnitten dürfen keine Ausleitungskraftwerke bewilligt werden.

Voraussetzungen

  • Keine nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft durch die Errichtung der Wasserkraftanlage bzw. auf Natur durch die Änderung des Betriebes.
    • Im Fall von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft,
      • wenn das öffentliche Interesse zur Ausnutzung der Wasserkraft höher bewertet wird als der Naturschutz oder
      • wenn durch Ausgleichsmaßnahmen die nachhaltigen Auswirkungen (überwiegend) beseitigt werden können.

Hinweis: Im Fall von nachhaltigen Auswirkungen auf Natur und Landschaft  wird

  • in Naturschutzgebieten keine Ausnahme vom Verbot bewilligt und
  • im Bereich von Naturdenkmalen und geschützten Landschaftsteilen das Vorhaben unzulässig.

Zuständige Stelle

für die Leistung Wasserkraftanlagen:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft bzw. in Graz der Magistrat, wenn die Wasserkraftanlage auch eines wasserrechtlichen Verfahrens durch die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann bedarf.

Verfahrensablauf

Der Antrag ist schriftlich unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen einzubringen. Liegen die Voraussetzungen vor, wird die Bewilligung erteilt. Die Behörde kann die Bewilligung befristen und in der Bewilligung Auflagen oder Bedingungen aufnehmen.

Hinweis: In der Regel wird ein Ortsaugenschein im Beisein von naturfachlichen Sachverständigen durchgeführt.  Im Verfahren haben die Umweltanwältin oder der Umweltanwalt – daneben zum Teil Umweltorganisationen und Bürgerinitiativen – Parteistellung.

Erforderliche Unterlagen

  • Planliche Darstellung und Beschreibung der Wasserkraftanlage;
  • Beschreibung der ökologischen Maßnahmen.

Hinweis: Die Behörde kann weitere Unterlagen verlangen. Dies ist von den möglichen Auswirkungen auf Natur und Landschaft abhängig.

Kosten

  1. EINGABEGEBÜHR
    Für die Einbringung des Antrag ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten.
     
  2. BEILAGENGEBÜHR
    Für jede Beilage, die dem Ansuchen anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 3,90 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
    * Das Gesetz verwendet den Begriff "Bogen", das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei Mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
     
  3.  LANDESVERWALTUNGSABGABE  
    Bei der Erteilung der Bewilligung ist eine Abgabe von 419,30 Euro (49,00 Euro in Naturschutzgebieten für die Ausnahme vom Verbot) vorzuschreiben.
     
  4. LANDESKOMMISSIONSGEBÜHR
    Sind für die Behandlung des Ansuchens Amtshandlungen außerhalb des Amtes notwendig, sind Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendem Amtsorgan 17,90 Euro (Magistrat 50,00 Euro).

     

Rechtsgrundlagen

§ 5 Abs. 2 Z 1, Abs. 4und 5, § 13 Abs. 1, § 27 und § 28 Steiermärkisches Naturschutzgesetz 2017.

Erledigungsdauer

Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

04.02.2022

 

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