Bauliche Anlagen auf öffentlichen Flächen
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Teile von Gemeinden, die in ihrer landschaftlichen und baulichenCharakteristik das Ortsbild prägen, sind besondersgeschützt.
Öffentliche Flächen in diesen Schutzgebieten sindinsbesondere Verkehrsflächen, Grünflächen oderFlussufer, die zusammen mit Brunnen, Standbildern, Bäumen etc.das Ortsbild prägen. Für folgende Vorhaben auföffentlichen Flächen in Schutzgebieten ist eineBewilligung erforderlich:
- Errichtung ortsfester Bauten für Verkaufs-, Werbe- oderAnkündigungszecke (beispielsweise Vitrinen, Plakatsäulenoder Anschlagtafeln)
- Errichtung anderer Baukörper
- dauernde Aufstellung nicht ortsfester Anlagen
Voraussetzungen
- der Schutzzweck des Schutzgebiets darf nicht verletztwerden
- dem Ortsbildkonzept wird entsprochen
Verfahrensablauf
Der Antrag ist schriftlich einzubringen.
Die zuständige Behörde holt vor der Entscheidung einGutachten des Ortsbildsachverständigen ein. Liegen dieVoraussetzungen vor, erteilt die Behörde einenBewilligungsbescheid für die Errichtung der Bauten oderAnlagen.
Liegen der Behörde sämtliche Unterlagen vor und entscheidet sie nicht binnen einer Frist von drei Monaten, gilt der Antrag als genehmigt (Genehmigungsfiktion). Das ist dann nicht der Fall, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller von der Behörde rechtzeitig über eine Fristverlängerung informiert wurde.
Die Genehmigungsfiktion kann aber nur dann eintreten, wenn
- eine Zustellbevollmächtigte bzw. ein Zustellbevollmächtigter im Inland gegeben sind, oder
- eine Abgabestelle im Inland besteht, oder
- eine Anmeldung beim Zustelldienst nach § 33 Zustellgesetz vorliegt, oder
- im Verfahren eine elektronische Zustelladresse und ein Passwort bekanntgegeben wurden.
Hinweis: Die Behörde ist verpflichtet, über den Eintritt der Genehmigungsfiktion eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Erforderliche Unterlagen
- amtliche Grundbuchsabschrift (nicht älter als 6Wochen)
- amtlicher Katasterauszug
- Nachweis eines Grundstückes
- Verzeichnis der Grundstücke, die bis zu 30,0 m von denBauplatzgrenzen entfernt liegen, mit Namen und Anschrift ihrerEigentümerinnen bzw. Eigentümer
- Angaben über die Bauplatzeignung gemäß § 5Stmk. Baugesetz
- Projektunterlagen (in vierfacher Ausfertigung):
- Lageplan M 1:1000 – mit grün eingetragener 30,0 m– Bereichslinie
- Grundrisse M 1:100
- Schnitte M 1:100
- Ansichten M 1:100
- Schnitte von geplanten Geländeveränderungen
- Abwasserentsorgungsanlage (Grundrisse, Schnitte +Lageplan)
- Bruttogeschossflächenberechnung in überprüfbarerForm (in einfacher Ausfertigung)
- Dichteberechnung in überprüfbarer Form (in einfacherAusfertigung)
- Energieausweis
- zusätzlich: Nachweis, dass Anforderungen betreffendEnergieeinsparung und Wärmeschutz erfüllt sind (soweitdies im Energieausweis nicht enthalten ist)
- bei Neubauten mit einer Gesamtnutzfläche von mehr als1.000 m² zusätzlich: Nachweis einer bzw. eines befugtenSachverständigen über den Einsatz alternativerSysteme
- Baubeschreibung (in dreifacher Ausfertigung)
- Fotos des Bestandes mit seinen Nachbarobjekten (in dreifacherAusfertigung)
- Bauträgerin bzw. Bauträger ist eine juristischePerson: Auszug aus dem Firmenbuch (in einfacher Ausfertigung)
Hinweis: Die Pläne und Baubeschreibungenmüssen von folgenden Personen unter Angabe ihrer Funktionunterschrieben werden:
- Bauwerberinneninnen bzw. Bauwerbern
- Grundeigentümerinnen bzw. Grundeigentümern oderBauberechtigten
- Verfasserinnen bzw. Verfassern der Unterlagen
Kosten
Für die Einbringung des Antrages ist eine Gebühr von 14,30 Euro zu entrichten. Für Ansuchen um Erteilung einer Befugnis oder die Anerkennung einer Befähigung oder einer sonstigen gesetzlichen Voraussetzung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist eine Gebühr von 47,30 Euro zu entrichten.
Für jede Beilage, die dem Antrag anzuschließen ist, ist eine Gebühr zu entrichten. Sie beträgt 6,20 Euro je Din A3-Blatt*. Ist die Beilage größer als ein DIN A3-Blatt, dann beträgt die Gebühr je Papierblatt 7,20 Euro. Die Gebühr beträgt höchstens 21,80 Euro.
* Das Gesetz verwendet den Begriff „Bogen“, das ist Papier dessen Seitengröße das Ausmaß von zwei mal 210 mm x 297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen nicht überschreitet.
Sind für die Behandlung des Antrages Amtshandlungen der Behörden außerhalb des Amtes erforderlich, so sind hier für Kommissiongebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühr beträgt für jede angefangene halbe Stunde je teilnehmendes Amtsorgan
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
