IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC -Behandlungsanlage (ausgenommen einer Deponie) muss der zuständigen Stelle alle Störungen und Unfälle mit erheblichen Umweltauswirkungen melden.
Die Inhaberin/der Inhaber einer IPPC -Behandlungsanlage, die in einem Ballungsraum einer Bevölkerungszahl über 100.000 liegt, muss der zuständigen Stelle die Lärmemissionen dieser IPPC -Behandlungsanlage (bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze) und deren Quellen melden.
Fristen
- Meldung bei Störungen und Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen: unverzüglich
- Meldung der Lärmemissionen : bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Genehmigung der IPPC -Behandlungsanlage oder nach der rechtskräftigen Genehmigung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage
Zuständige Stelle
für die Leistung IPPC-Behandlungsanlagen - Besondere Meldepflichten:
Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at
Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung
Zusatzinformation
Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
- Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.
Erforderliche Unterlagen
Mindestinhalte der Meldungen:
- Angaben über die Störung oder den Unfall und die damit verbundenen Umweltauswirkungen
- Angaben über die Lärmemissionen bezogen auf die Lärmquelle und die Betriebsanlagengrenze und die Quelle der Lärmemissionen
Datenschutz
