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IPPC-Behandlungsanlagen - Überprüfung der Genehmigung

Kurzbeschreibung

Innerhalb einer Frist von zehn Jahren hat der Inhaber einer IPPC-Behandlungsanlage der Behörde über wesentliche Änderungen des technischen Stands zu melden und ggf. notwendige Anpassungsmaßnahmen zu treffen, sofern im Rahmen der wirtschaftlichen Verhältnismäßigkeit. Werden vom Inhaber der Behandlungsanlage die Maßnahmen nicht vorgenommen, hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mittels Bescheid anzuordnen. Dies ist auch der Fall, wenn innerhalb der Zehnjahresfrist wesentliche Änderungen des technischen Standes eine Verminderung von Emissionen ermöglichen oder die Betriebssicherheit andere Techniken erfordern. Weiters fordert die Behörde auf, neue Emissionsgrenzwerte festzulegen, wenn eine erhebliche Umweltverschmutzung durch die Anlage vorliegt.

Onlineformulare

Zum Formular

Allgemeine Informationen

Die Genehmigung für eine IPPC -Behandlungsanlage muss regelmäßig überprüft und aktualisiert werden. Die Inhaberin/der Inhaber einer Anlage hat regelmäßig die erforderlichen Anpassungen an den Stand der Technik zu treffen. Diese Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT -Schlussfolgerungen (= Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken, die im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden) zur Haupttätigkeit einer IPPC -Anlage vorzunehmen.

Hinweis

Die BVT -Schlussfolgerungen sind auf edm.gv.at abrufbar.

Die Behörde muss innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung von BVT -Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC -Anlage die Genehmigung überprüfen und aktualisieren. Darüber hinaus trägt sie, soweit notwendig, bescheidmäßig Maßnahmen auf, wenn

  • die durch die IPPC -Anlage verursachte Umweltverschmutzung so erheblich ist, dass die in der Genehmigung festgelegten Emissionsgrenzwerte überprüft oder neue vorgesehen werden müssen,
  • die Betriebssicherheit das Anwenden anderer Techniken erfordert
  • eine im Genehmigungsverfahren (mit-)anzuwendende, Rechtsvorschrift, die neu oder geändert worden ist, eine Anpassung notwendig macht,
  • für die IPPC -Anlage keine BVT -Schlussfolgerungen gelten, Entwicklungen des Standes der Technik jedoch eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen.

Fristen

Die Anlageninhaberin/der Anlageninhaber muss die Genehmigung regelmäßig selbst überprüfen.

Jedenfalls aber muss die Inhaberin/der Inhaber innerhalb eines Jahres nach Veröffentlichung von BVT -Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC -Anlage der Behörde mitteilen, ob zur Anpassung an den Stand der Technik oder an die BVT -Schlussfolgerungen eine genehmigungs- oder anzeigepflichtige Änderung oder Aktualisierung der Genehmigung notwendig ist.

Weiters muss die Inhaberin/der Inhaber regelmäßig die notwendigen Anpassungen an den Stand der Technik treffen. Diese Anpassungen sind jedenfalls innerhalb von vier Jahren nach der Veröffentlichung von BVT -Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit einer IPPC -Anlage vorzunehmen.

Achtung

Wird von der Inhaberin/dem Inhaber der Behandlungsanlage nach Ablauf der Fristen nach wiederholter Mahnung unter Hinweis auf die Rechtsfolgen keine Anpassung an den Stand der Technik durchgeführt, ordnet die zuständige Stelle die Schließung der Anlage oder der Anlagenteile an, von denen die Umweltverschmutzung ausgeht.

Zuständige Stelle

für die Leistung IPPC-Behandlungsanlagen - Überprüfung der Genehmigung:

Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung
Stempfergasse 7
8010 Graz,01.Bez.:Innere Stadt
Telefon: +43 (316) 877-2491
Fax: +43 (316) 877-3490
E-Mail: abteilung13@stmk.gv.at
Web-Adresse: http://verwaltung.steiermark.at

Parteienverkehr
Montag bis Freitag von 8:00 bis 12:30 Uhr und nach Terminvereinbarung

Zusatzinformation

Die Abfallwirtschaftsbehörde, die für den Betriebsstandort örtlich zuständig ist

  • Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann
  • Die Landeshauptfrau/der Landeshauptmann kann Verfahren und Überwachung an die Bezirksverwaltungsbehörde übertragen.

Verfahrensablauf

Es kann sein, dass Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik erst von der zuständigen Stelle genehmigt werden müssen. In diesem Fall wird ein Genehmigungsverfahren durchgeführt.

Wenn keine genehmigungspflichtige Änderung ( z.B. wesentliche Änderung) zur Anpassung an den Stand der Technik notwendig ist, muss die Maßnahme der zuständigen Stelle in der Regel nur angezeigt werden. Bitte erkundigen Sie sich im Vorfeld bei der zuständigen Stelle.

Erforderliche Unterlagen

Genehmigungsantrag und beizuschließende Unterlagen finden sich im Kapitel " IPPC -Behandlungsanlagen – Genehmigungsverfahren ".

Kosten

Die Kosten richten sich nach verschiedenen Abgaben- und Gebührenverordnungen. Es empfiehlt sich, im Vorfeld nähere Informationen bei der zuständigen Stelle einzuholen.

Zusätzliche Informationen

edm.gv.at ( → BMLUK )

Rechtsgrundlagen

§ 57 Abfallwirtschaftsgesetz (AWG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Klima- und Umweltschutz, Regionen und Wasserwirtschaft

Letzte Aktualisierung

1. Januar 2026
 

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