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Vorlage Sicherheitsbericht der Seveso Betriebe

Kurzbeschreibung

Für jeden Seveso Betriebe muss ein Sicherheitskonzept oder ein Sicherheitsbericht vorhanden sein. Dieser Bericht ist der zuständigen Behörde zur Prüfung vorzulegen.

Onlineformulare

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Allgemeine Informationen

Die Inhaberin oder der Inhaber eines Seveso-Betriebes der unteren Klasse muss ein Sicherheitskonzept ausarbeiten und verwirklichen. Bei Betrieben der oberen Klasse muss darüber hinaus auch ein Sicherheitsbericht erstellt werden.

Das Sicherheitskonzept ist bei neuen Betrieben und bei wesentlichen Änderungen binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme erstellt werden. Bei Betrieben, die aus anderen Gründen zu einem Seveso-Betrieb werden, muss das Sicherheitskonzept ein Jahr danach erstellt werden.

Der Sicherheitsbericht ist bei neuen Betrieben und bei wesentlichen Änderungen binnen angemessener Frist vor Inbetriebnahme der Behörde vorzulegen. Bei Betrieben, die aus anderen Gründen zu einem Seveso-Betrieb werden, muss der Sicherheitsbericht zwei Jahre danach vorgelegt werden.

Nähere Bestimmungen darüber, welche Inhalte im Sicherheitskonzept oder Sicherheitsbericht vorhanden sein müssen, sind in der Industrieunfall-Verordnung (beispielhaft für Betriebe gemäß Gewerbeordnung) bzw. Steiermärkische Seveso Verordnung zu finden.

Der Betriebsinhaber hat das Sicherheitskonzept oder den Sicherheitsbericht zu überprüfen und zu aktualisieren, wenn neue Sachverhalte oder neue sicherheitstechnische Erkenntnisse dies erfordern, mindestens jedoch alle fünf Jahre; nach einem schweren Unfall muss der Sicherheitsbericht jedenfalls überprüft und erforderlichenfalls aktualisiert werden. Der Sicherheitsbericht muss auch auf Aufforderung der Behörde aktualisiert werden, wenn dies durch neue Erkenntnisse gerechtfertigt ist. Die aktualisierten Teile des Sicherheitsberichts müssen der Behörde unverzüglich übermittelt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Verfahrensablauf

Der Sicherheitsbericht ist der zuständigen Behörde schriftlich vorzulegen. Die Behörde teilt der Betriebsinhaberin oder dem Betriebsinhaber die Ergebnisse der Prüfung noch vor Inbetriebnahme mit.

Wenn die im Sicherheitsbericht beschriebenen Maßnahmen zur Verhütung schwerer Unfälle eindeutig unzureichend sind, untersagt die Behörde die Inbetriebnahme.

Erforderliche Unterlagen

Sicherheitsbericht

Kosten

Es entstehen keine Kosten.

Rechtsgrundlagen

Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes fallen: das entsprechende Gesetz (z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz)

Für andere Betriebe: das Steiermärkischen Seveso-Gesetz.

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Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Rechtsbehelfe

Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.

Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.

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Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at

 

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz, Hofgasse 16

Letzte Aktualisierung

05.02.2022

 

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