Inspektion von Seveso-Betrieben
Kurzbeschreibung
Allgemeine Informationen
Laut gesetzlichen Bestimmungen auf Bundes- und Landesebene muss jede Behörde ein Inspektionssystem für Seveso-Betriebe erstellen. Ein Inspektionssystem besteht aus dem Inspektionsplan und dem Inspektionsprogramm. "Behörde" ist immer die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Magistrat Graz, Bezirkshauptmannschaften). Aus Gründen einheitlicher Vollziehung und verwaltungstechnischer Effizienz ist es sinnvoll, dass für die ganze Steiermark ein einziger Inspektionsplan mit entsprechender Berücksichtigung der örtlichen Zuständigkeiten erstellt wird. Dieser Plan wird mittels Erlass den zuständigen Behörden von der Landesregierung/Landeshauptmann vorgeschrieben.
Die Inspektionen umfassen
- die Ermittlung und Einhaltung des genehmigten Zustandes, des Standes der Technik der einzelnen Betriebsanlagen,
- die Übereinstimmung der Angaben im Sicherheitsbericht mit der tatsächlichen Ausführung der Anlagen bis hin zur Überprüfung der managementspezifischen Systeme.
Betriebe der oberen Klasse werden in der Regel jährlich, die der unteren Klasse alle 3 Jahre einer Inspektion unterzogen.
Mehr als 3 Jahre zwischen zwei Inspektionen sollen nicht vorkommen.
Werden Betriebe der oberen Klasse in längeren Zeitabständen als 1 Jahr wiederkehrend inspiziert, so geht dieser Festlegung eine systematische Bewertung der Gefahren voraus. Das jeweilige Intervall geht aus dem Inspektionsprogramm hervor.
Rechtsgrundlagen
Für Betriebe, die in den Anwendungsbereich eines Bundesgesetzes fallen: das entsprechende Gesetz(z.B. Gewerbeordnung, Abfallwirtschaftsgesetz, Mineralrohstoffgesetz)
Für andere Betriebe: das Steiermärkischen Seveso-Gesetz.
Erledigungsdauer
Die Behörden sind verpflichtet, spätestens sechs Monate nach dem Einlangen des Antrages den Bescheid zu erlassen. Entscheidet die Behörde nicht in der vorgegebenen Frist, so haben Sie die Möglichkeit eine Säumnisbeschwerde bei der jeweils zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese muss die Bezeichnung der Behörde enthalten, deren Entscheidung ausständig ist. Zudem ist im Schreiben das Begehren anzuführen und glaubhaft zu machen, dass die Entscheidungsfrist der Behörde abgelaufen ist.
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Rechtsbehelfe
Gegen Bescheide kann Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
In der Beschwerde sind der angefochtene Bescheid und die Behörde, die ihn erlassen hat, zu bezeichnen. Sie hat ein Begehren zu enthalten und die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, darzulegen. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen ab Zustellung des Bescheides schriftlich bei der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde einzubringen und hat Angaben zu enthalten, die eine Beurteilung ihrer Rechtzeitigkeit möglich machen.
Die Beschwerde kann elektronisch eingebracht werden: Beschwerde im Verwaltungsverfahren.
Hilfs- und Problemlösungsdienste
Einheitlicher Ansprechpartner für Steiermark
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 12 - Wirtschaft, Tourismus, Wissenschaft und Forschung
8020 Graz, Nikolaiplatz 3
Telefon: +43 316 877 5905
E-Mail: Homepage: https://eap.stmk.gv.at
