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Besichtigung von Bergwerken

Kurzbeschreibung

Besichtigungen von Bergbaubetrieben zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige FührerInnen zur Verfügungs stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.

Allgemeine Informationen

Besichtigungen von aktiven Bergbauen zu Vergnügungszwecken (Fremdenbefahrungen) bedürfen der Bewilligung der Behörde.

Voraussetzungen

Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Sicherheitsmaßnahmen ausreichend sind, fachkundige Führerinnen/Führer zur Verfügung stehen und Bergbautätigkeiten nicht behindert werden.

Fristen

Die Bewilligung muss vor Beginn der Fremdenbefahrungen erteilt werden.

Zuständige Stelle

Zuständige Stelle finden: Wählen Sie bitte je nach Leistung Ihre Wohnsitzgemeinde bzw. die Gemeinde der Arbeitsstätte.

Zusatzinformation

  • Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht einer Bezirksverwaltungsbehörde unterstehen:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
    • In Statutarstädten : der Magistrat
      • In Wien: die Magistratischen Bezirksämter
  • Für Bergbaubetriebe, die der Aufsicht des BMF unterstehen: das Bundesministerium für Finanzen ( → BMF)

Kosten

  • Antrag:
    • 70 Euro Bundesgebühr
    • Beilagen: 6 Euro pro Bogen
  • Endgültige Verwaltungsentscheidung:
    • Bei Bewilligung: 10 Euro Verwaltungsabgabe und 124 Euro Bundesgebühr für den ersten Bogen und 19 Euro Bundesgebühr für weitere Bögen
    • Bei Versagung: gebührenfrei

Rechtsgrundlagen

§ 189 Mineralrohstoffgesetz (MinroG)

Datenschutz

  1. Im Zuge dieses Verfahrens bekanntgegebene Daten und jene Daten, die die Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens erhält, werden auf Grund des Art. 6 Abs. 1 lit. c und e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit den diesem Verfahren zugrundliegenden Materiengesetzen automationsunterstützt verarbeitet. Die Verarbeitung erfolgt zum Zweck der Abwicklung des eingeleiteten Verfahrens, der Beurteilung des Sachverhalts, der Erteilung der Bewilligung sowie auch zum Zweck der Überprüfung.
  2. Die allgemeinen Informationen
    • zu den zustehenden Rechten auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Widerruf und Widerspruch sowie auf Datenübertragbarkeit;
    • zum zustehenden Beschwerderecht bei der Österreichische Datenschutzbehörde;
    • zu den Verantwortlichen der Verarbeitung und zu den Datenschutzbeauftragten finden Sie auf der Datenschutz-Informationsseite (https://datenschutz.stmk.gv.at).

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Finanzen

Letzte Aktualisierung

1. Juli 2025
 

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